Infolge eines Vekehrsunfalls: Gebotene Reparatur in Anspruch nehmen oder Ersatzfahrzeug beschaffen ?

  • 1 Minuten Lesezeit

BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19

Entscheidet sich infolge des Verkehrsunfalls der Geschädigte  für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs anstelle der gebotenen Reparatur, sind die Beschaffungskosten nur in Höhe der "hypothetisch erforderlichen" Reparaturkosten ersatzfähig.

Im Falle der fiktiven Schadensabrechnung ist die Umsatzsteuer kein ersatzfähiger Schadensposten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist. Sonst würde eine unzulässige Kombination der fiktiven und konkreten Schadensberechnung vorliegen.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag zu ermitteln. Auf tatsächlich getätigte Aufwendungen ist hierbei nicht Bezug zu nehmen

Aufgrund der nicht außer Acht zulassenden Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ist dieser frei in der Verwendung der vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzsumme. Vor diesem Hintergrund ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten / nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vorzutragen. Der Geschädigte disponiert dahingehend, dass er sich der Schadensberechnung auf einer sog. "abstrahierten Grundlage" zufriedengibt

Sowohl die Ersatzbeschaffung als auch die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sind Formen der Naturalrestitution gleichwertiger Art. Lediglich bei der Abrechnung auf Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur stellen sie unterschiedliche Arten der Schadensberechnung dar.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Beytullah Durgut

Beiträge zum Thema