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Nutzungsausfall – Kredit für Ersatzfahrzeug?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Der unfallbedingte Nutzungsausfall eines Fahrzeugs wird entschädigt, solange kein Ersatzfahrzeug verfügbar ist. Wer dieses mangels eigener Mittel nicht besorgen kann, muss nicht immer einen Kredit aufnehmen.

Die Schadensabwicklung nach einem Unfall geht oft nicht reibungslos vonstatten. Neben Klärung der Schuldfrage ist die Höhe des Schadens festzustellen. Bei dessen Regulierung stellen sich Versicherungen nicht selten quer. Das heißt: warten auf die Versicherungsleistung. Dabei sind jedoch viele Unfallbeteiligte auf ihr Fahrzeug angewiesen. Um es ersetzen zu können, benötigen einige Betroffene gerade Geld von der Versicherung. Denn den Ersatzwagen vorzufinanzieren, gelingt nicht jedem. Das wirft mehrere Fragen auf: Besteht eine Pflicht zur Kreditaufnahme? Was ist, wenn die Bank keinen Kredit gewährt? Und nicht zuletzt: Welche Folgen hat das für einen eventuellen Nutzungsausfallschaden?

Ersatzbeschaffung war nicht früher möglich

Zu diesen Fragen hat das Amtsgericht (AG) Mettmann ein Urteil anlässlich eines Unfalls gefällt. Zuvor geklärt war bereits, dass jeder Unfallbeteiligte die Hälfte des Schadens tragen musste. Offen war dabei aber die Frage, ob die Höhe des Nutzungsausfallschadens eines Unfallbeteiligten gerechtfertigt war. Die gegnerische Versicherung wollte diesen nur für maximal zwölf Tage zahlen. Geltend machte der Kläger allerdings einen Zeitraum von 83 Tagen. Erst durch ein ihm geschenktes Fahrzeug sei er wieder mobil geworden. Selbst ein Auto zu kaufen, war ihm wegen seiner schwierigen finanziellen Situation nicht möglich gewesen. Ein Kredit wurde ihm verwehrt, worüber er das ablehnende Schreiben einer Bank vorlegte. Die erforderliche Nutzungsabsicht seines früheren Fahrzeugs lag zudem vor.

Keine generelle Pflicht zur Kreditaufnahme

Für die Richterin war es unter diesen Umständen gerechtfertigt, dem Kläger Schadensersatz für den langen Zeitraum des Nutzungsausfalls zuzusprechen. Denn dieser hatte ausreichend dargelegt, dass ihm eine Ersatzbeschaffung nicht früher möglich gewesen war. Der Beweis gelang ihm einerseits durch Offenbarung seiner Finanzlage. Ihr zufolge verfügte er über keine Ersparnisse und Rücklagen. Andererseits hatte er auch das ablehnende Schreiben der Bank vorgelegt. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass eine Pflicht zur Kreditaufnahme hier generell nicht besteht. Eine Fremdfinanzierung kann allenfalls verlangt werden, wenn der Geschädigte Kredite ohne Weiteres bekommen kann. Und selbst dann darf die Rückzahlung ihn nicht wirtschaftlich überfordern. Dass das dem Kläger hier nicht möglich war, zeigte unter anderem auch, dass erst das ihm geschenkte Fahrzeug seine Lage veränderte.

(AG Mettmann, Urteil v. 02.04.2012, Az.: 21 C 175/11)

(GUE)

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