Informationen zur Scheidung und Vorbereitung eines Gesprächs mit dem Scheidungsanwalt

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Eine Scheidung ist sowohl ein bedeutsamer Schritt im Leben als auch ein schmerzlicher. Oft steht der scheidungswillige Ehegatte aber auch vor einem schier unüberwindbaren Berg an Herausforderungen. Dies stellt aber wohl den falschen Grund dar, aus dem man verheiratet bleibt.

Grundsätzlich muss man sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden, denn nur wer hierzu zugelassen ist, darf den Scheidungsantrag stellen. Um ein erstes Gespräch möglichst unkompliziert zu gestalten, kann man einiges beachten. Dies vereinfacht die Kommunikation, beschleunigt den Ablauf und erleichtert erfahrungsgemäß den ganzen Prozess für die Eheleute, da man weniger häufig mit dem Thema befasst ist.

Daher soll dieser Rechtstipp durch die notwendigen Angaben und Unterlagen führen, die für einen Scheidungsantrag nötig sind und die in Vorbereitung auf einen Termin in einer Kanzlei zu klären sind.

Angaben zu den Beteiligten

Die Eheleute werden im Verfahren als "Beteiligte" oder, je nach Rolle, Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet. Zu den Ehegatten müssen aber weiterführende Angaben gemacht werden.

Nach § 133 FamFG muss der Antrag speziell enthalten: 
- Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie deren gewöhnlicher Aufenthalt,
- Erklärung, ob die Eheleute zu Folgesachen (v.a. elterliche Sorge, Unterhalt oder Umgang) eine Regelung getroffen haben und
- Angabe, ob bereits Familiensachen der Beteiligten anhängig sind.

Heiratsurkunde und Geburtsurkunden gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder sollen dem Antrag beigefügt werden, § 133 Abs. 2 FamFG. Dies ist also keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags. Zu einem Kanzleitermin können solche Unterlagen aber mitgenommen werden, damit muss später nicht nachgefragt werden.

Weitere aus praktischer Sicht zwingende Angabe sind Wohnadressen und Staatsangehörigkeit der Beteiligten. Der Antrag muss zugestellt werden, weshalb die aktuelle Adresse wichtig ist, was vor allem nach einem Auszug aus der Ehewohnung relevant wird. Vor allem wenn es keine gemeinsamen minderjährigen Kinder gibt, ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt für die örtliche Zuständigkeit wichtig. Hierbei hilft auch die Angabe der Staatsangehörigkeiten.

Heirat und Trennung

Für den Scheidungsausspruch gibt es Voraussetzungen. Die Ehe muss aktuell zerrüttet sein und auch in Zukunft muss dies so erscheinen. Diese Prognose ist unter Umständen unwiderleglich anzunehmen. Dafür ist die Angabe eines Trennungszeitpunkts wichtig.

Zwischen den Ehegatten ist dies manchmal streitig. Es ist also sinnvoll sich die Trennung zu vermerken. Klar ist der Fall, wenn einer der Ehegatten an diesem Tag die Ehewohnung dauerhaft verlässt. Allerdings kann der genaue Zeitpunkt auch durch Beweisführung klargestellt werden, beispielsweise durch Zeugen.

Die Ehedauer spielt auch eine Rolle. Es gibt keine absolute Mindestdauer, wie lange eine Ehe bestehen muss. Unter Vorlage der Heiratsurkunde kann die Ehezeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags exakt bestimmt werden. Wenn hier eine Dauer von 3 Jahren unterschritten wird, hat dies Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich.

Dabei handelt es sich um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, welcher in der Regel durchzuführen ist. Hierzu wird nach Einreichung der Scheidung ein Fragebogen vom Gericht versendet.

Kinder

Angaben zu gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sind von besonderer Bedeutung. Diese haben nach § 122 FamFG auch Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Außerdem werden häufig weitere gerichtliche Verfahren anhängig, wenn es beispielsweise um Umgang, Kindesunterhalt oder die elterliche Sorge geht. Bei Kindschaftssachen orientiert sich die örtliche Zuständigkeit daran, ob bereits eine Ehesache vor deutschen Gerichten verhandelt wird, § 152 FamFG.

Sonstige Angaben

Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung müssen der Anwältin oder dem Anwalt unbedingt offenbart werden. In zahlreichen Teilaspekten können solche Regelungen eine Situation und eine Einschätzung grundlegend verändern. Beachten Sie, dass für zahlreiche Vereinbarungen zu Scheidungsfolgen die notarielle Form vorgeschrieben ist. Somit haben mündliche und selbst schriftliche Abreden der Eheleute nur moralische Bedeutung, sind aber nicht rechtlich bindend. Hierzu gehören Regelungen zum Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB), zum Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG), zu Immobilien im Eigentum beider oder eines Ehegatten (§ 311b Abs. 1 BGB, wenn Eigentum übertragen werden soll) oder zum nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB).

Eine Scheidung verursacht Gerichtskosten. Diese errechnen sich auch anhand des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens. Eine Angabe über den bereinigten Verdienst ist also auch dann nötig, wenn sich die Eheleute nicht um Finanzielles streiten. Hier müssen weiterführend auch bestehende Vermögen und Kinder berücksichtigt werden. Regelmäßig erhebt das Gericht hier keine Beweise zum Einkommen.

Zusammenfassung

Sie sollten also umfassende Angaben zu sich und dem Ehepartner bereithalten, wenn eine Scheidung beantragt werden soll. Dabei sind der volle Name, die Adresse und die Staatsangehörigkeit unerlässlich. Geburtsdatum, ausgeübter Beruf und ungefähres monatliches Nettoeinkommen vervollständigen die Angaben.

Gemeinschaftliche minderjährige Kinder müssen mit dem gewöhnlichen Aufenthalt benannt werden. Deren Geburtsurkunden können mit vorgelegt werden.

Die Heiratsurkunde belegt die Eheschließung auf den Tag genau. Eine Angabe zur Trennung muss auch erfolgen, wenn dies für den Scheidungsantrag wichtig ist, was regelmäßig der Fall ist.

Ob Familiensachen bereits bei Gericht anhängig sind und ob Vereinbarungen oder gar ein Ehevertrag zwischen den Eheleuten bestehen, müssen Sie ebenfalls mitteilen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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