Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

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Wer im Internet verkaufen will, kann das am besten und für den Kunden am bequemsten mit einem Onlineshop machen. Nicht jeder kann und will sich jedoch einen eigenen Onlineshop leisten. Es gibt schließlich auch noch andere, „klassische“ Vertriebskanäle, etwa die Möglichkeit, per Telefon, E-Mail oder gar mit einem altmodischen Brief zu bestellen.  

All diesen Möglichkeiten ist gemeinsam, dass die Produkte nicht im stationären Handel, sondern im „Fernabsatz“ vertrieben werden. Verkäufer und Käufer befinden an ganz verschiedenen Orten befinden und kennen sich häufig auch nicht. Handelt es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer und beim Käufer um einen Verbraucher, sind wir also im B2C-Bereich. Hier gilt es für den Verkäufer einiges zu beachten.

1. Der Klassiker: die Widerrufsinformation

Im Fernabsatz hat der Verbraucher in aller Regel – d. h., von ein paar gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – ein Widerrufsrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen. Bei Warenlieferungen beginnt diese Frist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit dem Erhalt der Ware. Schließlich soll der Kunde genügend Zeit haben, die Ware auszuprobieren und zu prüfen.

Aber Achtung: Auch in dem Fall, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht oder erlöschen kann, muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass er dann nicht widerrufen kann.

Wichtig ist, dass der Verbraucher rechtzeitig vor seiner Bestellung klar und verständlich über die Einzelheiten dieses Widerrufsrechts und seiner Ausübung informiert werden muss. Der Service des Gesetzgebers am Verbraucher geht sogar so weit, dass er diesem ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen muss. Dieses kann der Verbraucher nutzen, muss es aber nicht.

Unterlaufen dem Verkäufer bei der Widerrufsinformation Fehler, kann es passieren, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Es empfiehlt sich daher, auf die vom Gesetzgeber gestellte Musterbelehrung und auch das Muster-Widerrufsformular zurückzugreifen.

2. Viele weitere Informationspflichten

Die Information über das Widerrufsrecht ist jedoch nur eine von einer ganzen Reihe von Informationen, die der Händler dem Verbraucher im Fernabsatz zur Verfügung stellen muss. Für all diese Information gilt, dass sie klar und verständlich und schon vor der Abgabe der Vertragserklärung des Käufers mitgeteilt werden müssen.

Außerdem muss der Verkäufer dem Verbraucher die Informationen auf einem – so das Gesetz – „dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung stellen. Das kann das klassische Papier, aber auch eine E-Mail oder theoretisch sogar ein USB-Stick sein. Entscheidend ist, dass der Verbraucher diese Information auch erhält. Entsprechende Hinweise etwa auf der Website eines Händlers reichen daher nicht aus.

Zu den Informationen, die erteilt werden müssen, gehören beispielsweise 

  • die wesentlichen Eigenschaften des Produkts, 
  • Identität und Kontaktdaten des Verkäufers,
  • der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben,
  • alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, 
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und auch 
  • die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Damit sind nur die wohl wichtigsten Dinge genannt, der gesetzliche Pflichtenkatalog ist noch länger! 

Alle Informationen, die erteilt werden müssen, werden Vertragsbestandteil! Daher kann der Verkäufer auch die Zahlung von Versandkosten etc. von Verbraucher nur verlangen, wenn er vorher richtig informiert hat. Hier sollte also schon im Eigeninteresse des Verkäufers sorgfältig gearbeitet werden. 

3. Nachvertragliche Informationspflichten

Als wäre es damit nicht schon genug, können den Verkäufer beim Fernabsatzvertrag auch noch nachvertragliche Informationspflichten treffen.

Spätestens bei Lieferung der Ware muss der Händler dem Verbraucher eine Vertragsbestätigung mit dem Vertragsinhalt, d. h., mit den gleichen Informationen zur Verfügung stellen. Dies soll wiederum auf einem dauerhaften Datenträger geschehen. Das gilt allerdings nur, wenn dies nicht schon vor Vertragsschluss, beispielsweise mit einer Bestellbestätigung, geschehen ist. 

Letztlich geht es dem Gesetzgeber schließlich darum, den Verbraucher zu schützen. So aufwändig das ganze Prozedere erscheinen mag, verlangt selbst der Gesetzgeber schließlich keine unnötige doppelte Arbeit.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft, insbesondere auch in wettbewerbsrechtlichen Fragen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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