Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters

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Wie erfolgt die Kontrolle der Geschäftsführung?

Die gesetzlich vorgesehenen Informationsrechte des Gesellschafters sind das effektivste Kontrollrecht gegenüber der Geschäftsleitung in der GmbH. Daher ist die Bedeutung der Informationsrechte für die Gesellschafter sehr groß. In diesem Betrag wird die Reichweite der Informationsrechte sowie die Frage, wann der Geschäftsführer Informationen verweigern darf, näher besprochen.

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Grundlegende Rechte des Gesellschafters in der GmbH

Ein Blick ins GmbH-Gesetz offenbart, dass dem Gesellschafter eine Reihe von Rechten zusteht:

Er verfügt über Vermögensrechte - hierunter fallen insbesondere laufende Gewinnrechte- und Abfindungsansprüche. Darüber hinaus stehen dem Gesellschafter auch sogenannte Verwaltungsrechte zu. Dazu zählen z.B. Stimmrechte. Schließlich verfügt der Gesellschafter über Kontroll- und Informationsrechte gegenüber der Geschäftsleitung. Und damit sind wir auch schon beim Thema.

Reichweite der Informationsrechte

Das Kontrollrecht hat zwei Stoßrichtungen: Der Gesellschafter besitzt auf der einen Seite ein AUSKUNFTSRECHT und auf der anderen Seite ein EINSICHTSRECHT.

Mit dem Auskunftsrecht kann der Gesellschafter vom Geschäftsführer Informationen zu allen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der GmbH verlangen. Darunter fallen auch alle Absprachen und Verträge zwischen der GmbH und Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern. 

Der Gesellschafter kann Informationen zu Planrechnungen der Geschäftsführung, Protokollen, Gehältern von Mitarbeitern und Geschäftsführern, Buchhaltungsunterlagen und viel mehr verlangen.

Beachtenswert ist, dass der Gesellschafter sein Auskunftsrecht jederzeit gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen kann. Der Geschäftsführer muss die angeforderten Auskünfte unverzüglich liefern.

Es wird sichtbar, dass das Auskunftsrecht sehr umfassend ist. Gleiches gilt für das Einsichtsrecht. Das Einsichtsrecht des Gesellschafters bezieht sich auf alle Unterlagen und digital gespeicherten Dateien der Gesellschaft.

Allerdings hat der Gesellschafter nicht das Recht, dass ihm die begehrten Unterlagen und Dateien übersandt werden. Nach dem Gesetz erhält der Gesellschafter aber die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der GmbH. Vor Ort können alle Unterlagen studiert werden.

Wann kann der Geschäftsführer die Informationen verweigern?

Stellen Sie sich einmal vor, ein Minderheitsgesellschafter verlangt Planrechnungen und die Auflistung mit allen wichtigen Kunden, um damit eine heimlich gegründete Konkurrenzgesellschaft zu versorgen.

In solchen Fällen, in denen Informationen für gesellschaftsfremde Zwecke missbraucht werden und die GmbH schädigen würden, darf der Geschäftsführer den Gesellschafter zurückweisen.

Bitte beachten Sie aber, dass der Geschäftsführer nur zur Verweigerung befugt ist, wenn die Gesellschafter auch einen Verweigerungsbeschluss fassen. Nötig ist also immer ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter, dass die Auskunft oder Einsichtnahme durch die Geschäftsführung verweigert werden soll.

Der Geschäftsführer sollte im Zusammenhang einer geplanten Informationsverweigerung folgendes beachten: Verweigert der Geschäftsführer die Information in unzulässiger Weise (etwa weil kein Verweigerungsbeschluss vorliegt), riskiert er seine Abberufung und fristlose Kündigung. Es ist für den Geschäftsführer sehr wichtig, das Prozedere genau einzuhalten.

Klage auf Informationen 

Verweigert der Geschäftsführer Auskünfte und Einsichtnahmen in Unterlagen der Gesellschaft, so hat der Gesellschafter mehrere Möglichkeiten. Der zurückgewiesene Gesellschafter kann durch eine spezielle Klage, im sogenannten Informationserzwingungsverfahren vor dem Landgericht, die Informationen klageweise erzwingen.

Das Interessante an dieser Auskunftsklage ist, dass dieses spezielle Gerichtsverfahren relativ schnell abläuft und auch keine Klagefrist kennt.

Haben die Mitgesellschafter die Auskünfte mit einem Verweigerungsbeschluss verhindert, so kann der zurückgewiesene Gesellschafter auch mittels einer klassischen Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluss vorgehen. Bei der Anfechtungsklage ist dann aber Eile geboten, da eine Klagefrist von in der Regel einem Monat läuft.

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Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik, ist mit seinem Team auf das Gesellschaftsrecht und Corporate Litigation spezialisiert.

Weitere Informationen zu Streitigkeiten in der GmbH und Informationsrechten finden Sie hier: Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters



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