Initial Coin Offering (ICO) in Deutschland unmöglich?

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Finanzaufsicht in Singapur erklärt den Rechtsrahmen für das Angebot digitaler Token in Singapur – CLLB Rechtsanwälte begleiten ICOs im In- und Ausland

München, Berlin, 18.10.2017. Die Währungsbehörde in Singapur (MAS) erklärte im August 2017, dass die Ausgabe digitaler Token in Singapur nunmehr durch die MAS reguliert wird, sofern die im Rahmen eines ICO ausgegebenen Token Produkte darstellen, die unter den Securities and Futures Act fallen. Die Erklärung von MAS erfolgte im Zuge der kürzlichen Erhöhung der Anzahl von Angeboten für Initial Coin (oder Token) Offerings (ICOs) in Singapur als Mittel der Geldbeschaffung.

Ein digitaler Token ist nach Definition der MAS eine kryptographisch gesicherte Darstellung von Rechten, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen oder bestimmte Funktionen innerhalb eines wirtschaftlichen Ökosystems zu erfüllen. Eine virtuelle Währung ist dabei eine Sonderform des digitalen Tokens, die typischerweise als Tauschmittel, Rechnungseinheit oder Spekulationsobjekt fungiert (z. B. Bitcoin, Monero, Ethereum, IOTA, etc.).

ICOs sind aufgrund der Anonymität der Transaktionen gegen Geldwäsche und die verdeckte Finanzierung von Terroristen (ML/TF) ungeschützt. Mit Pressemitteilung vom 13.03.2014 informierte die MAS darüber, dass virtuelle Währungen an sich nicht reguliert werden, die Vermittler von virtuellen Währungen auf ML/TF Risiken hin aber reguliert werden müssen.

Die MAS bewertet momentan, wie die ML/TF Risiken reguliert werden können, die mit den Aktivitäten verbunden sind, an denen digitale Token beteiligt sind, und die nicht allein als virtuelle Währungen fungieren.

Die Position der MAS bezüglich der Nichtregulierung von virtuellen Währungen ist ähnlich wie die der meisten anderen internationalen Rechtsordnungen.

Das MAS hat beobachtet, dass die Funktion der digitalen Token sich über die Position einer virtuellen Währung hinaus entwickelt hat. So können Token Eigentumsrechte oder ein Sicherheitsrecht an Vermögenswerten repräsentieren. Solche Token können daher als Wertpapiere (Aktienangebot oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage) eingestuft werden. Digitale Token können demnach auch Verbindlichkeiten des Ausstellers verbriefen und als Schuldverschreibung betrachtet werden.

Sofern digitale Token unter die Definition von Wertpapieren fallen, sind die Aussteller solcher Token auch in Singapur verpflichtet, einen Prospekt bei der MAS einzureichen und diesen registrieren zu lassen, bevor die Token öffentlich angeboten werden.

Aussteller oder Vermittler solcher Token unterliegen auch in Singapur den Genehmigungsvorschriften der SFA und des Financial Advisers Act sowie den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäschebekämpfung und zur Abwendung der Finanzierung von Terroristen.

Plattformen zur Erleichterung des Sekundärhandels solcher Token müssen von Seiten der MAS genehmigt oder anerkannt werden, und zwar als genehmigte Tauschmittel bzw. als anerkannter Marktbetreiber der SFA.

Die in Singapur und international angebotenen Typen digitaler Token variieren stark. Einige Angebote können der SFA unterliegen, während andere dies nicht tun.

Alle Aussteller digitaler Token, Vermittler oder Berater für das Angebot digitaler Token und Plattformen, die den Handel mit digitalen Token erleichtern, sollten unabhängigen juristischen Rat suchen, um sicherzugehen, dass sie alle in Singapur geltenden Gesetze erfüllen. 

CLLB Rechtsanwälte werden den Bereich der ICOs im In- und Ausland weiterverfolgen und aktuell berichten. Rechtsanwalt István Cocron steht zudem für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.


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