Inkassoschreiben nach Cent-Überweisung: Wenn Verbraucherrechte verletzt werden

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Kunden erleben zunehmend Forderungen von Inkassobüros nach Rücklastschriften, oft ohne vorherige ordnungsgemäße Mahnung und rechtlich erforderliche Verbraucherbelehrung. Nach § 13a RDG sind Inkassodienstleister verpflichtet, Verbraucher klar über ihre Rechte zu informieren – ein Unterlassen stellt einen Rechtsverstoß dar und macht Forderungen angreifbar. Betroffene sollten Forderungen kritisch prüfen, nicht vorschnell zahlen und bei fehlender Belehrung die Aufsichtsbehörde informieren sowie rechtliche Schritte gegen das Inkassounternehmen erwägen. Wichtig ist, dass bei der ersten Kontaktaufnahme durch Inkassodienste bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen, inklusive der genannten Belehrung, ohne die erhobene Gebühren oft nicht durchsetzbar sind.

Ein Einkauf für wenige Euro – und kurz darauf eine Cent-Überweisung mit Inkassodrohung? Was wie ein schlechter Scherz klingt, ist Realität für viele Verbraucher. Der Auslöser: eine Rücklastschrift. Die Folge: Ein Inkassobüro fordert Geld – ohne ordnungsgemäße Belehrung. Das ist rechtlich problematisch.
 
 Was ist passiert?
 
 Ein Kunde kauft eine Kleinigkeit ein. Eine Rücklastschrift erfolgt – das passiert schnell, etwa bei Kontowechsel. Doch anstatt ein Mahnschreiben zu erhalten, geht eine Cent-Überweisung auf das Konto ein – mit dem Hinweis, man solle sich beim Inkassobüro melden. Erst später folgt ein postalisches Schreiben – mit Gebührenforderung und ohne korrekte Belehrung.
 
Fehlende Verbraucherbelehrung = Rechtsverstoß
 
Nach § 13a RDG müssen Inkassodienstleister Verbraucher klar und verständlich über ihre Rechte aufklären – vor allem bei der ersten Kontaktaufnahme. Fehlt diese Belehrung, ist die Forderung angreifbar.
 
 „Wir sehen regelmäßig Fälle, in denen Inkassobüros diese gesetzliche Pflicht ignorieren. Das geht zulasten der Verbraucher und kann sogar abgemahnt werden.“
 
 Was Sie tun können
 
 – Nicht vorschnell zahlen.  
 – Forderung auf Plausibilität prüfen.  
 – Auf ordnungsgemäße Belehrung achten (§ 13a RDG).  
 – Bei Verstoß: Aufsichtsbehörde informieren.   
 – Bei Zweifel: rechtliche Beratung einholen und das Inkassounternehmen abmahnen
 
 ⚠️ 
Hinweis: Die erste Kontaktaufnahme eines Inkassodienstes muss bestimmten Anforderungen genügen. Fehlt die gesetzliche Belehrung, sind Gebühren oft nicht durchsetzbar und das Inkassounternehmen selbst kann abgemahnt werden.
 
 Mehr Informationen unter: www.ra-cocron.de

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