Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter der P&R-Container-Gruppe

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Im Zusammenhang mit den Pilotklagen der Insolvenzverwalter der P&R-Gruppe wegen Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO vertreten wir eine Bank als Streithelferin, um gemeinsam mit der beklagten Anlegerin die Anfechtung abzuwehren. Dieses Verfahren ist mittlerweile im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalter beim Bundesgerichtshof (BGH) angekommen. Das Oberlandesgericht München hatte zuvor Ansprüche des Insolvenzverwalters verneint.

Herr Jaffé und Herr Heinke führen als Insolvenzerverwalter mehrere sog. Pilotverfahren, indem sie bei verschiedenen Landgerichten Klagen gegen P&R-Investoren eingereicht haben. Nach unserem Kenntnisstand wurden sechs Klagen eingereicht, nämlich u.a. beim

  • Landgericht Karlsruhe,
  • Landgericht Bochum,
  • Landgericht Stuttgart,
  • Landgericht München,
  • Landgericht Saarbrücken.

Der jeweilige Insolvenzverwalter macht geltend, dass die beklagten Anleger Rückkaufpreise und Mieten aufgrund eines angeblichen Schneeballsystem unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO erhalten hätten.

Die Verfahren entwickelten sich nach unserem Kenntnisstand unterschiedlich:

1.

LG Karlsruhe: Keine Rückforderung wegen entgeltlicher Kapitalüberlassung

Zunächst urteilte das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10.07.2020 (Az. 20 O 42/20), dass dem Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den Anleger auf Rückzahlung der geleisteten Mietzahlungen sowie des Rückkaufspreises in Höhe von rund EUR 33.000,00 zustünden. Das Gericht beantwortete die Eigentumsfrage nicht, sondern kam zu dem Ergebnis, dass die Verträge als Kapitalüberlassung anzusehen wären und somit die vom Insolvenzverwalter behauptete Unentgeltlichkeit nicht vorliegen würde.

OLG Karlsruhe: Zurückweisung nach § 522 ZPO angekündigt

Das OLG Karlsruhe hat die Berufung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen, weil seine Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte (Beschluss vom 25.01.2022, Az. 3 U 18/20).

2.

LG Bochum: Keine Rückforderung wegen betrügerischem Vorverhalten

Ebenfalls keinen Erfolg hatte der Insolvenzverwalter beim Landgericht Bochum, das mit Urteil vom 04.09.2020 (Az. 2 O 74/20) zu Gunsten der Anleger entschied und eine Rückzahlung der geleisteten Mietzahlungen und Rückkaufszahlung in Höhe von EUR 21.853,52 ablehnte. Auch das LG Bochum ließ ausdrücklich offen, ob die Eigentumsübertragung wirksam war. Aus Sicht des Gerichts würden die Insolvenzanfechtung und die Rückforderung jedenfalls gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verwalter trotz des betrügerischen Vorverhaltens von P&R die Anfechtung erkläre. 

OLG Hamm: Urteil teilweise abgeändert – Verurteilung wegen Mieten im Anfechtungszeitraum

Das OLG Hamm hob die Entscheidung als Berufungsgericht teilweise auf und verurteilte den Anleger bezüglich der in den vier Jahren vor der Insolvenzantragstellung geleisteten Mietzahlungen (Urteil vom 15.06.2021, Az. I-27 U 105/29).

3.

LG Stuttgart: Keine Rückforderung Containermieten, aber des Rückkaufpreises

Das Landgericht Stuttgart verurteilte mit Urteil einer Entscheidung vom 08.10.2020 (Az. 27 O 34/20) einen Anleger zu einer Zahlung von EUR 21.560,00 Euro. Gemäß der Urteilsbegründung sind die geleisteten Rückkaufpreise für die Container unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO erfolgt. Maßgeblich war für das Gericht, dass - der Argumentation des Insolvenzverwalters folgend - die Anleger von P&R kein Eigentum an Containern erworben hätten. Daher habe es keinen Gegenstand gegeben, welchen P&R vom Anleger hätte zurückkaufen können. Folglich sei die Zahlung des Rückkaufpreises anfechtbar, nicht hingegen die Mietzahlungen.

OLG Stuttgart: Das OLG hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2021 mitgeteilt, das Urteil aufzuheben, um die Klage vollständig abzuweisen.

Das OLG Stuttgart verneint offensichtlich das Vorliegen unentgeltlicher Leistungen.

4.

LG Saarbrücken: Das LG Saarbrücken hat die Klage vollständig abgewiesen, weil es nicht von Unentgeltlichkeit ausgeht.

Mit seinem Urteil vom 24.06.2021 (Az. 4 O 52/20) hält das Landgericht Saarbrücken die geleisteten Zahlungen für nicht anfechtbar.

5.

LG München: Landgericht München I hat die Beklagte zu einer Zahlung i.H.v. 7% des Streitwerts verurteilt (Teil der Mieten)

Das LG München I hat mit Urteil vom 07.02.2020 die Anlegerin zu einer Zahlung i.H.v. EUR 2.108,62 verurteilt. Das Landgericht verurteilte bezüglich des „Gewinnanteils als Teils der zurückgezahlten Mieten“. Insoweit habe die Anlegerin ein unentgeltliche Leistung erhalten.

OLG München: Zurückweisung der Berufung des Insolvenzverwalters

Das OLG München hat die Berufung des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 20.05.2021 nach § 522 ZPO (Az. 5 U 747/20) zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter hat gegen die Entscheidung des OLG München Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt. In diesem Verfahren unterstützen wir den Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof, der für unsere Mandantin (Streithelferin) die Anlegerin vertritt, um die Insolvenzanfechtung auch höchstrichterlich abzuwehren.

Aufgrund unserer Expertise im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie im Bereich des Insolvenzrechts beraten und vertreten wir erfolgreich Anfechtungsgegner gerichtlich wie außergerichtlich gegen Inanspruchnahmen durch Insolvenzverwalter.

Foto(s): Maren Richter


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