Insolvenzantragspflicht - Geschäftsleiterhaftung

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Für Kapitalgesellschaften ist der ist der Insolvenzantrag verpflichtend, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Der Insolvenzantrag muss dann unverzüglich gestellt werden. Diese Pflicht trifft die Geschäftsleitung, also Geschäftsführer oder Vorstand. Nicht zum Handeln verpflichtet sind die Gesellschafter oder die Gesellschafterversammlung. 

Die Geschäftsleitung hat eine Bedenk-und Prüfzeit von drei Wochen. Diese Frist darf aber nur ausgeschöpft werden, wenn die Geschäftsleitung in dieser Zeit versucht, die Insolvenz abzuwenden. Hierzu muss sie Verhandlungen mit Banken über eine Ausweitung von Krediten. Auch müssen die Gesellschafter zur Hereingabe von frischem Kapital aufgefordert werden. Ebenso sind Gespräche mit wesentlichen Gläubigern zu führen. Scheitern diese Bemühungen muss der Insolvenzantrag gestellt werden. Die Bemühungen der Geschäftsleitung dürfen nicht von vornhinein aussichtslos sein. Es muss eine objektive Chance geben, dass die Maßnahmen in dieser Zeit auch zum Erfolg führen. 

Drei Wochen, eine Insolvenz abzuwenden, erscheinen in der Praxis oft sehr wenig. Eine ordentliche Geschäftsleitung kann und darf aber nach Auffassung der Gerichte von der Insolvenz der Gesellschaft nicht überrascht werden. Schon bei den ersten Krisenanzeichen ist die Geschäftsleitung verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, die die Gläubiger der Gesellschaft schützen. Bei Verlust des hälftigen Stammkapitals ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Gesellschafter müssen aufgefordert werden, neues Kapital zur Verfügung zu stellen oder z.B. auf eigene Forderungen im Wege eines Rangrücktrittes zu verzichten. Erforderlich sind ab diesem Zeitpunkt organisatorische Maßnahmen, mit denen die finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit überwacht wird. Ziel ist es, binnen kürzester Zeit alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens ergreifen zu können.



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