Insolvenzantragspflicht verlängert – Muss jetzt ein Insolvenzantrag gestellt werden ?

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Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, die Insolvenzantragspflicht für einen Teil der Unternehmen in der Coronakrise weiter auszusetzen.

Wann liegt eine Insolvenz vor ?

Insolvenz ist die Unfähigkeit eines Unternehmens, seine Schulden oder Verbindlichkeiten gegenüber

seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann.  Gründe für eine Insolvenz können gem. §§ 17-19 Insolvenzordnung (InsO) die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung sein:

-Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Das Unternehmen kann seine fälligen Schulden nicht begleichen.

-Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Das Unternehmen wird zum Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Schulden voraussichtlich nicht in der Lage sein, diese zu begleichen.

-Überschuldung (§ 19 InsO): Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Wenn Unternehmen einer dieser Fälle vorliegen, muss das Unternehmen spätestens drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gem. § 15 a Abs. 1 InsO eine Firmeninsolvenz anmelden.

Was passiert, wenn die Insolvenz nicht angemeldet wird ?

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 15a InsO Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag  nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder nicht richtig stellt.

Wie ist die Rechtslage aufgrund der Corona-Krise ?

Corona bedingt, dürfen die Unternehmen bis zum 30.09.2020 die Insolvenz aufschieben, sofern die Zahlungsunfähigkeit auf der Corona-Pandemie beruht.

Eine bereits vorher bestandene Zahlungsunfähigkeit wird nicht als Corona-Folge angesehen und muss

angemeldet werden. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann sofort beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Was bewirkt die Verlängerung ?

Die Aussetzung der Antragspflicht wurde bis Jahresende verlängert. Dies gilt jedoch nicht für alle Insolvenzgründe: Die Aussetzung greift von Oktober an nur noch beim Insolvenzgrund der Überschuldung. Bei Zahlungsunfähigkeit müssen Unternehmen künftig also wieder Insolvenz beantragen. Zahlungsunfähig sind Unternehmen, sobald sie 10 Prozent ihrer fälligen Forderungen nicht in absehbarer Zeit begleichen können.

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