Insolvenzfall: Forderungen aus Genussrechten nachrangig gegenüber anderen Ansprüchen

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Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 12.04.2017 (AZ: 13 U 917/16) können Forderungen auf Rückzahlung von Genussrechten nicht im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle festgestellt werden, wenn die in den Genussrechtsvertrag einbezogenen Genussrechtsbedingungen eine Nachrangvereinbarung enthalten.

Schuldverschreibungsgesetz auf nicht verbriefte Genussrechte nicht anwendbar

Im Streitfall begehrten die Klägerinnen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin die Feststellung ihrer Forderungen aus Genussrechten zur Tabelle. Die Schuldnerin, über deren Vermögen im Jahr 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte Anlegern die Möglichkeit gegeben, Genussrechte zu erwerben. In den von den Klägerinnen unterzeichneten Anträgen auf Zeichnung von Genussrechtskapital war eine eindeutige Klausel zur Nachrangigkeit der Forderungen aus den Genussrechten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern enthalten. Die Klägerinnen waren der Meinung, dass die Nachrangvereinbarung unwirksam sei, die Genussrechtsbedingungen seien schon „nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da es an einem ausdrücklichen Hinweis auf dem Zeichnungsschein fehle“. Die Richter wiesen die Klage zurück. Sie urteilten, dass „die Genussrechtsbedingungen, die in die Verträge einbezogen wurden … einer Inhaltskontrolle standhalten“. Die Nachrangklausel sei zudem nicht überraschend: „Es ist nicht festzustellen, dass die Nachrangvereinbarungen für Genussrechte ungewöhnlich ist und die Klägerinnen deshalb nicht mit ihr rechnen mussten“. Die Richter verwiesen außerdem darauf, dass „auf nicht verbriefte Genussrechte … weder das Schuldverschreibungsgesetz insgesamt noch § 19 Abs. 2 und 3 SchVG analog anwendbar“ und somit eine nachträgliche Korrektur zugunsten der Anleger nicht möglich ist (OLG Dresden, Urteil vom 12.04.2017 – 13 U 917/16).

Fazit: Genussrechte versprechen hohe Renditen – Nachrangigkeit im Insolvenzfall ist zu erwarten

Wird in Anträgen auf Zeichnung von Genussrechten darauf hingewiesen, dass die Forderungen im Insolvenzfall nachrangig zu behandeln sind, stellt dies nichts Ungewöhnliches dar. Der Verweis auf die Nachrangigkeit genügt: Es drohen dadurch hohe Verluste für die Anleger – bis hin zum Totalverlust der Einlage.



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