OLG Brandenburg: Später Genuss mit Genussrechten

  • 2 Minuten Lesezeit

Genussrechte haben nicht immer etwas mit Genuss zu tun. Das bekam der Inhaber eines Genussrechts zu spüren, als ihm trotz wirksamer Kündigung die Rückzahlung verweigert wurde. Nach Einschaltung des Oberlandesgerichts Brandenburg wendete sich das Blatt: Das Gericht sprach dem Anleger am 14. Juli 2022 (Aktenzeichen: 12 U 58/22) den vollen Nennbetrag in Höhe von 6.000 Euro nebst Zinsen zu. 

Rückzahlung trotz Kündigung verweigert

Der Kläger erwarb am 02. Mai 2007 Genussscheine an einer AG im Wert von insgesamt 6.000 Euro. Dem Vertrag lagen Genussrechtsbedingungen zugrunde. Bei Beendigung ergab sich ein Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechte zu 100 Prozent des Nennbetrages abzüglich etwaiger Verlustanteile. Der Anleger kündigte in 2013. Aus der AG ging eine GmbH hervor, die zum 31. Dezember 2017 mit der Beklagten verschmolz und zum 15. Februar 2019 aus dem Register gelöscht wurde. Im Februar 2019 forderte die Beklagte den Anleger auf, sich zu entscheiden, ob er weiterhin an der Kündigung festhalten oder die Aktien behalten wolle. Der Kläger blieb bei der Kündigung und forderte sein Geld zurück. Als ihm die Auszahlung unter Hinweis auf den Buchwert von 0,00 Euro verweigert wurde, reichte er Klage ein. 

OLG Brandenburg: 100 Prozent Rückzahlung

Bereits in erster Instanz stellte das Landgericht Potsdam die Wirksamkeit der Kündigung zum 31. Dezember 2017 fest und sprach dem Kläger die Rückzahlung von 6.000 Euro nebst Zinsen zu. Die Beklagte wies zwar auf einen 100 prozentigen Verlustbetrag hin. Laut Gericht konnte ein solcher aber nicht nachgewiesen werden. Dem schloss sich in der Berufung auch das OLG an. Laut diesem fehle es an jeglicher Darstellung der Entwicklung der Genussrechte bis zum Geschäftsjahr 2017. Auch wurden keine Jahresfehlbeträge vorgetragen. Allein der Hinweis auf einen Buchwert von 0,00 Euro im Falle der Kündigung im Mitteilungsschreiben aus dem Jahr Februar 2019 ist nicht ausreichend. Somit bestand für den Kläger ein Rückzahlungsanspruch von 100 Prozent.

JACKWERTH Rechtsanwälte haben Erfahrung mit Genussrechten

Das Urteil ist erfreulich für Anleger und zeigt, dass im Einzelfall gute Chancen bestehen,  Ansprüche gegen Unternehmen geltend zu machen. Sollten auch Sie eine Rückforderung in Betracht ziehen oder wurde Ihnen eine solche mit Verweis auf fehlende Werte verweigert, sollten Sie schnell handeln. Kontaktieren Sie unsere Fachkanzlei hierzu einfach


• telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20 oder 

• per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de oder 

• vereinbaren Sie einen Termin für eine Videokonferenz.


Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular. Die Anfrage ist unverbindlich und wird kurzfristig von uns beantwortet




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwältin Angelika Jackwerth

Beiträge zum Thema