Arzt/ Architekt/ Anwalt in Insolvenz ? Schnelle Schuldenbefreiung mit einem Insolvenzplan !

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Der Insolvenzplan ist nicht nur ein Sanierungsinstrument bei Kapitalgesellschaften, sondern auch für die Sanierung von insolventen Freiberuflern - Ärzten, Notaren, Architekten, Apothekern  und Anwälten., Steuerberatern, Unternehmensberatern, Maklern ua.  
Wir haben zahlreiche Fälle erlebt, wo Selbständige durch ein Immobiliengeschäft oder durch eine Auseinandersetzung mit dem Ehepartner oder einem Gesellschafter in die Krise gerieten. Selbständige, die in die Krise oder Insolvenz gerieten, können schnell durch einen Insolvenzplan einen Neustart beginnen - schuldenfrei.

Nachfolgend einige allgemeine Informationen zum Insolvenzplan. Er ist eine Chance oder Türe für eine schnelle Schuldenregulierung und Sicherung der Fortführung. 

 
Der Insolvenzplan

I. Allgemeines

1. Gesetzliche Grundlage
Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.
2. Wie Zahlungsvergleich
Ein Insolvenzplan ist in der Regel ein Zahlungsvergleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, damit ein Insolvenzverfahren vorzeitig beendet werden kann. Dieses Instrument dient der finanzwirtschaftlichen Sanierung  und der Bereinigung der Schulden.
3. Teile eines Insolvenzplans
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen (Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditätsrechnungen) beizufügen , 219 InsO.
Die Festlegung der Rechte der Beteiligten erfolgt in Gruppen ( § 222 InsO).
4. Ziel eines Insolvenzplans
- Das Hauptziel besteht darin, alle Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Nach Zahlung der Quote, sollen die Restschulden erlassen werden.
Das zweite Ziel ist die Beschleunigung des Insolvenzverfahrens. Man will nicht Jahre warten bis zum Abschluss des Verfahrens. Es soll innerhalb von einigen Monaten abgeschlossen werden.
Dadurch kann auch die Zulassung/ der Titel erhalten werden.
5. Ablauf des Planverfahrens
Ein Insolvenzplan ermöglicht eine schnellere Entschuldung  innerhalb von 3 bis 12 Monaten in der Regel durch eine Zu- oder Einmalzahlung eines Geldgebers.
Im Vergleich dazu dauert ein Insolvenzverfahren eines Selbständigen mindestens 3 Jahre bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der Insolvenzplan muss alle wichtigen Informationen zur wirtschaftlichen oder persönlichen Situation des Schuldners, die Höhe der angebotenen Einmalzahlung an die Insolvenzgläubiger sowie einen Vergleich zwischen Planinsolvenz und Privat- oder Regelinsolvenz enthalten.

II. Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin eröffnet für die Gläubiger die Gelegenheit, Einwendungen gegen den Insolvenzplan in die Diskussion zu bringen und Fragen zu stellen.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist die mündliche Verhandlung, in der der eingereichte Insolvenzplan erörtert, nach § 240 InsO gegebenenfalls abgeändert und über den im Anschluss abgestimmt wird, § 235 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Insolvenzgericht hat im Abschluss an die Erörterung die Stimmrechtszuteilung vorzunehmen.
Werden Insolvenzforderungen oder Absonderungsrechte durch den Insolvenzplan nicht beeinträchtigt, haben Sie über den Insolvenzplan kein Stimmrecht, §§ 237 Abs. 2, 238 Abs. 2 InsO.

III. Kernstück des Gestaltungsspielraumes: Gruppenbildung der Gläubiger 
Im Insolvenzplan können Gläubiger in unterschiedliche Gruppen eingeteilt werden. Maßgeblich sind die jeweiligen Interessen der Gläubiger. Eine Pflicht zur Bildung bestimmter Gruppen ergibt sich aus § 222 InsO. Die Gruppenbildung zielt auf die gleichberechtigte Beteiligung aller von der Insolvenz betroffenen Gläubiger ab.

Der § 222 I S. 1, 2. HS InsO konkretisiert die Gruppenbildung weiter, indem nur solche Gruppen zulässig sind, deren Beteiligte in unterschiedlichen Rechtsstellungen betroffen sind
Die Gläubiger können in Gruppen sachgerecht unterteilt werden und dann abstimmen.
Dadurch können auch Pläne glücken, wenn der Hauptgläubiger gegen den Plan stimmt.

Der Plan wird bestätigt, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt. 

Hier sind einige wichtige Punkte zur Gruppenbildung:

1. Fakultative Gruppenbildung (§ 222 Abs. 2 InsO):
Beteiligte mit gleicher Rechtsstellung können in Gruppen (Untergruppen) zusammengefasst werden, wenn sie gleichartige wirtschaftliche Interessen haben. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Der Insolvenzplan muss  klar angeben , nach welchen Kriterien die Gruppen gebildet wurden.

2. Regelbeispiele  für Gruppenbildung:
Arbeitnehmer können eine eigene Gruppe bilden, wenn sie  erhebliche Forderungen  haben (§ 222 Abs. 3 S. 1 InsO). Auch  geringfügig beteiligte Anteilseigner  (weniger als 1 % oder weniger als 1000 EUR am Grundkapital) können eine eigene Gruppe bilden (§ 222 Abs. 3 S. 2 InsO).

3. Spielraum für den Planersteller:
Die Norm des § 222 Abs. 2 InsO lässt dem Planersteller strategischen Spielraum  in Bezug auf Anzahl der Gruppen, Größe der Gruppen und Aufteilung der Gruppenmitglieder.
Der Planersteller kann z. B. separate Gruppen für Banken, Lieferanten, Steuergläubiger oder die Bundesagentur für Arbeit vorsehen.

IV. Wirkungen des Insolvenzplans auf Planbeteiligte

Wenn der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Planbeteiligten ein, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verfahrensteilnahme oder einem möglichen Widerspruch gegen den Plan, § 254 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InsO.

Für den Schuldner bedeutet es, dass er mit planmäßiger Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird, soweit im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, § 227 Abs. 1 InsO. Die Befreiungswirkung tritt bereits mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans ein.

V. Angebot

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Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht, 
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 

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