Insolvenzrechtlicher Prognosehorizont kann zwölf Monate überschreiten

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Das Recht auf Sanierung in Eigenverwaltung nach § 270 a InsO ist bei einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit auch aufgrund von in der Ferne liegenden Ereignissen gegeben (Verbindlichkeiten, Emissionstilgungen etc.).

In einer Schönwettersituation, wenn auf finanzielle Mittel zurückgegriffen werden kann, die das Unternehmen aufgrund nachhaltiger Gewinne erzielt hat, kann die Fortführung des Unternehmens ohne weitere Beurteilungshandlungen unterstellt werden, sofern dem nicht bereits bessere Erkenntnisse entgegenstehen (Harrison/Solmecke‚ „Beurteilung der Fortführungsannahme bei Erstellung des Jahresabschlusses“, WPg 2016/1266 ff.). Dann solle keine Prognose erforderlich sein. Die Fortführungsannahme berechtigt zur Annahme von Fortführungswerten in der Bilanz (im Gegensatz zu geringeren Liquidationswerten aufgrund von drohender Auflösung).

Liege eine derartige Schönwettersituation nicht vor und sei das Unternehmen (noch) nicht in einer fortgeschrittenen insolvenznahen Krise, müsse die Fortführungsfähigkeit anhand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen, vor allem eines Finanzplanes, beurteilt werden, vgl. IDW PS 270, Tz. 10, ebenda.

In IDW PS 270, Tz. 10 heißt es: „Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und verfügt das Unternehmen auch nicht über ausreichende stille Reserven, haben die gesetzlichen Vertreter eingehende Untersuchungen zur Unternehmensfortführung anhand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen, insb. eines Finanzplans, anzustellen. Soweit erforderlich, sind hierbei auch realisierbare Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen“.

Fazit: Ohne vorhandene Barmittel, die aus Gewinnen stammen müssen und nicht aus Fremdmitteln bzw. ohne ausreichende stille Reserven, ist ein Finanzplan erforderlich.

Eine solche Situation könne etwa auftreten, wenn das Unternehmen vorübergehend Verluste erwirtschafte, die Zukunftsaussichten aber grundsätzlich positiv seien, ebenda.

Der Abschlussprüfer werde aber einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk nur dann erteilen, wenn die Planung mindestens zwölf Monate ab dem Abschlussstichtag umfasse. Darüber hinausgehend dürften bis zum Abschluss der Aufstellung des Jahresabschlusses keine fundierten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu einem nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeitpunkt nicht mehr aufrecht erhalten werden könne, vgl. IDW PS 270, Tz. 8.

In dem IDW PS 270, Tz. 8 heißt es: „Als Bezugsperiode ist der Zeitraum zugrunde zu legen, den die gesetzlichen Vertreter für ihre Einschätzung verwendet haben, jedoch mindestens ein Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahres. Darüber hinausgehend dürfen bis zum Abschluss der Aufstellung des Jahresabschlusses keine fundierten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu einem nach diesem Zeitraum liegenden Zeitpunkt nicht mehr aufrecht zu halten sein wird“.

Folge: Ergeben sich zukünftige in späteren Jahren liegende Ereignisse wie etwa die Verpflichtung zur Tilgung eines Kredites, einer Emission oder von anderen Verbindlichkeiten, erfasst der Prognosezeitraum auch derartige Sachverhalte. Denn: Zu berücksichtigen seien auch Ereignisse, die zwar erst nach dem Prognosehorizont (von mindestens zwölf Monaten) einträten, aber zum Beurteilungsstichtag bereits bekannt seien, (Harrison/Solmecke‚ „Beurteilung der Fortführungsannahme bei Erstellung des Jahresabschlusses“, WPg 2016/1267). Bei hohen zukünftigen Verbindlichkeiten, die voraussichtlich nicht getilgt werden können, geht der Prognosezeitraum über den Mindestzeitraum von zwölf Monaten hinaus und dürfte wohl mehrere Jahre erfassen können.

Sind konkrete Risiken vorhanden, die – im unwahrscheinlichen Fall ihres Eintrittes – den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, müssen sie gemäß § 289 Abs.1 Satz 4 HGB im Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern beurteilt und erläutert werden, ebenda.

Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit begründet keine Antragspflicht, sondern gibt dem Schuldner das Recht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, IDW PS 800 Tz. 16, einschließlich des Rechtes auf einen Antrag nach § 270 a InsO (Sanierung in Eigenverwaltung), sofern eine Kapitalerhöhung nicht in Betracht kommt.

Losgelöst davon stellt sich die Beurteilung bei einer negativen Fortführungsprognose im Falle einer noch hinzutretenden Überschuldung dar. Zur Meidung einer persönlichen Haftung der gesetzlichen Vertreter sollte dann die unverzügliche Antragspflicht beachtet werden. Eine Sanierung in Eigenverwaltung nach § 270 a InsO wäre dann das Mittel der Wahl.


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