Insolvenzverfahren GENO Wohnbaugenossenschaft eG wegen Zahlungsunfähigkeit u. Überschuldung eröffnet

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Hinweis: Dieser Rechtstipp erschien erstmals am 20.04.2017 und könnte daher veraltet sein

Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei gibt einen Überblick über die Insolvenz der GENO Wohnbaugenossenschaft eG.

Mit Beschluss vom 1. August 2018 hat das Amtsgericht Ludwigsburg als Insolvenzgericht das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. 

Die Gläubiger der GENO Wohnbaugenossenschaft eG, also auch die ehemaligen Mitglieder, die nach Kündigung ein Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben haben, wurden oder werden in diesen Tagen wohl von dem bestellten Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, angeschrieben und im Rahmen genannten Beschlusses aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 24.09.2018 schriftlich anzumelden. 

Die GENO eG ist zahlungsunfähig und überschuldet 

Jetzt ist es also passiert. Nachdem die GENO Wohnbaugenossenschaft eG noch Ende Januar 2018 an ihre Mitglieder beziehungsweise vormalige Mitglieder stolz verkündete: „Aufbauend auf das hervorragende Ergebnis aus dem letzten Quartal 2016 befand sich die GENO zu Beginn des Jahres 2017, wie Sie wissen, noch auf einem sehr guten Kurs.“ 

Dann schob die GENO maßgebliche Umsatzverluste in 2017 der „böswilligen und negativen“ Berichterstattung der Medien in die Schuhe. Ziel dieses Schreibens der GENO war es, die ehemaligen Mitglieder, die einen – wenn auch lediglich ratierlichen – Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens haben, zu einer Stundung beziehungsweise zu einer endgültigen Ausgleichsregelung zu bewegen. 

Ohne konkrete Angaben zu machen erklärt die Geno: „Ein Partner der GENO eG steht ein bestimmtes Liquiditätsvolumen nach dem sogenannten Windhundverfahren bereit. Wer zuerst kommt, wird bedient, solange die Investitionssumme des Investors ausreicht.“

Ein Dritter bot den Ankauf des Anspruchs auf Auseinandersetzungsguthaben mit einer Quote von 30 % 

Dieser „Partner“ war dann wiederum die Firma GPW (Inkasso) GmbH. Diese bot dann Ende Februar 2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 30 % des Auseinandersetzungsguthabens für die Abtretung sämtlicher Ansprüche des ehemaligen Mitglieds gegen die GENO Wohnbaugenossenschaft eG an. Eine Rückantwort zu diesem Angebot sollte dann spätestens zum 15. März 2018 erfolgen. 

Außerordentliche Mitgliederversammlung und Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung 

Auf der Internetseite der GENO Wohnbaugenossenschaft eG konnte man dann mit Eintrag 11. Mai 2018 lesen, dass die auf den 14. Mai einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung abgesagt wurde und dass der Aufsichtsrat der GENO Wohnbaugenossenschaft eG am 4. Mai 2018 beschlossen hat, die Herrn Jens Meier und Martin Däuber mit sofortiger Wirkung von ihren Vorstandsämtern vorläufig zu entheben. 

Mit Eintrag 17. Mai 2018 ist zu erfahren: „Nach den ersten Zwischenergebnissen der Sonderprüfung bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Schadensersatzansprüche der GENO Wohnbaugenossenschaft eG gegenüber Jens Meier und Martin Däuber bestehen … Bereits jetzt belaufen sich die unter der Amtszeit von Jens Meier festgestellten Verluste in den Jahren 2012 – 2016 auf insgesamt rund 18,3 Millionen Euro.“ 

Am 25. Mai 2018 ordnet das Amtsgericht Ludwigsburg auf Antrag auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung die vorläufige Eigenverwaltung an. Am 28. Juni 2018 wird dann die Suspendierung der Vorstandsmitglieder Jens Meier und Martin Däuber wieder aufgehoben. 

Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung und Einsetzen eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der GENO

Nur einen Tag nach der außerordentlichen Mitgliederversammlung hob das Amtsgericht Ludwigsburg als Insolvenzgericht die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der GENO Wohnbaugenossenschaft eG auf und bestellte den aktuellen Insolvenzverwalter als vorläufigen Insolvenzverwalter. 

Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Geno wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 1. August 2018

Diese Geschichte mündet nun, wie oben bereits dargestellt, im Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG. Damit bleibt den ehemaligen Mitgliedern der GENO Wohnbaugenossenschaft eG zunächst nichts anderes übrig, als ihren Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Tabelle anzumelden. 

Problematik einer Insolvenzanfechtung

Gemäß § 132 Abs. (1) Nr. 1 Insolvenzordnung ist, so Rechtsanwalt Fürstenow, ein Rechtsgeschäft des Schuldners anfechtbar, welches die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit Zahlungsunfähigkeit kannte. 

Übersetzt auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG bedeutet dies, dass der Insolvenzverwalter zum Beispiel Auszahlungen der fälligen Rate auf das Auseinandersetzungsguthaben, welches drei Monate vor dem jedenfalls am 24. Mai 2018 gestellten Insolvenzantrag, mithin also ab dem 24. Februar 2018 an die ehemaligen Mitglieder vorgenommen wurden, unter Umständen anfechten könnte, sodass er dann diese Raten, sollte die genannte Anfechtung wirksam sein, zurückverlangen könnte. 

Möglicher Schadensersatz gegen Berater, Vermittler, Vertrieb 

Rechtsanwalt Fürstenow meint, es bliebe noch zu prüfen, ob den Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Berater oder Vermittler zustehen könnte, deren Tätigkeit zum Beitritt zur GENO Wohnbaugenossenschaft eG geführt haben. In vielen Fällen haben sich die Genotrade eK oder die GENO Vertriebs AG (nunmehr als GENO AG firmierend) den Vertrieb der Mitgliedschaft bei der GENO Wohnbaugenossenschaft eG mit dem Slogan „Immer sicher wohnen“ übernommen. 

Bei dem hier bekannten Fällen wurden die (ehemaligen) Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft eG nicht über die typischen Risiken, die ein Beitritt zu einer Genossenschaft und speziell zu dieser Genossenschaft mit sich bringt, informiert oder belehrt. Diesen Vertrieb ließen sich die Vertriebsgesellschaften dann auch gut bezahlen. Rechtsanwalt Fürstenow findet es auch interessant, dass der mittlerweile wieder eingesetzte Vorstand der GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Herr Jens Meier, Vorstand der Geno AG und Inhaber der Genotrade eK ist.

Wenn auch Sie (ehemaliges) Mitglied der GENO Wohnbaugenossenschaft eG sind, berät Sie Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.


Foto(s): Sascha C. Fürstenow


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