Insolvenzverschleppung trotz erfolgreicher Sanierung? Riskomanagement für Geschäftsführer - Teil 1

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Kann der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich verurteilt werden-auch wenn die Sanierung der GmbH oder AG erfolgreich verlief?

Die Antwort lautet eindeutig: ja!

Die Tatbestände der Insolvenzverschleppung sind auch dann erfüllt, wenn die Sanierung nach Überschreiten der dreiwöchigen Frist schließlich doch gelingen sollte.

Strafgrund der Insolvenzverschleppung ist eine abstrakte Gefährdung von Gläubigerinteressen (vgl. Häcker in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2011 § 96, Rdrn.20).

Empfehlung:

Krisenmerkmale müssen rechtzeitig erkannt, Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden. Der Insolvenzantrag muss nach Scheitern der Sanierung innerhalb der dreiwöchigen Sanierungsfrist sofort gestellt werden. Fällt der Insolvenzgrund weg, kann der Insolvenzantrag zurückgenommen werden. Innerhalb des Insolvenz(antrag)verfahrens gibt es gute Sanierungsmöglichkeiten.

Es ist ein Risikomanagement erforderlich und eine ständige Fortbildung des Geschäftsführers und der leitenden Mitarbeiter.

Für Fragen zum Risikomanagement, Insolvenzverschleppung und Sanierung gibt es weitere Beiträge unter www.insoinfo.de.


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