Insolvenzverwalter bestreitet Forderung ⚠️ Was tun?

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Wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, haben zahlreiche Gläubiger eine Forderung. Manchmal passiert es allerdings, dass die Insolvenzforderung bestritten wird. Sollte der Insolvenzverwalter die Forderung bestreiten, sollten Betroffene handeln.

In unserem Beitrag erfahren Sie, wie der Ablauf nach der Forderungsanmeldung ist. Wir geben Ihnen unter anderem Informationen, welche Nachweise Sie zum Forderungsnachweis benötigen und worum es sich beim Prüfungstermin handelt. Sie erfahren zudem, wie die einzelnen Prüfungsergebnisse im Insolvenzverfahren aussehen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Haben Sie aufgrund einer Insolvenz Ihre Forderung angemeldet, wird diese eventuell vom Insolvenzverwalter bestritten

  • Neben dem Bestreiten der Forderung gibt es zwei weitere Prüfungsergebnisse, nämlich die Feststellung der Forderung und das vorläufige Bestreiten

  • Sollte der Insolvenzverwalter Ihre Forderung endgültig bestreiten, sollte Sie sich zunächst mit ihm in Verbindung setzen

  • Lässt sich keine Einigung erzielen, haben Sie das Recht auf eine sogenannte Feststellungsklage

  • In dem Fall kann Sie eine erfahrene Kanzlei wie CDR-Legal beim Durchsetzen Ihrer Ansprüche vertreten

Schritt 1: Eigene Forderungen unbedingt ausreichend belegen

Damit Sie eine gute Chance auf Eintragung Ihrer Forderung in die Insolvenztabelle haben, sollten Sie Ihre angemeldeten Forderungen unbedingt gut belegen können. Dazu dienen in erster Linie die folgenden Dokumente:

  • Rechnungen

  • Verträge

  • Schriftverkehr

  • Leistungsnachweise

Beim Vorliegen dieser Belege prüft der Insolvenzverwalter anschließend, ob die Forderung rechtmäßig ist und in die Insolvenztabelle eingetragen werden kann. Das hängt in vielen Fällen auch von der Aussagekraft und Qualität der Nachweise ab.

Schritt 2: Prüfung Ihrer Forderungen durch den Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter bestreitet Forderung! Bevor es dazu kommt, führt der Verwalter im ersten Schritt eine Prüfung sämtlicher Forderungen durch. Dazu ist der Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet. Der Grund ist, dass eine in die Insolvenztabelle eingetragen Forderung faktisch einem rechtskräftigen Urteil gleichkommt.

Aufgrund dieser Tatsache müssen Insolvenzverwalter sämtliche, angemeldeten Forderungen sehr genau prüfen. Berechtigte Forderungen werden anschließend in die Insolvenztabelle eingetragen. Sollten Unklarheiten bestehen oder Nachweise nicht ausreichen, bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung in der Regel zunächst vorläufig.

Schritt 3: Entscheidung über Eintragung der Forderung: Prüfungstermin

Am Prüfungstermin entscheidet der Insolvenzverwalter, ob die ihm vorliegenden Forderungen akzeptiert und somit in die Insolvenztabelle eingetragen werden oder er diese bestreitet. Optional haben Sie als Gläubiger das Recht, an diesem Prüfungstermin anwesend sein. Es handelt sich jedoch dabei nicht um eine Pflicht.

Nachdem der Insolvenzverwalter seine Entscheidung getroffen hat, werden Sie darüber schriftlich informiert. Im Rahmen der Prüfung innerhalb des Prüfungstermins kann es zu den folgenden drei Prüfungsergebnissen kommen:

  • Insolvenzverwalter stellt Forderung fest (Eintrag in die Insolvenztabelle)

  • Insolvenzverwalter bestreitet Forderung vorläufig

  • Insolvenzverwalter bestreitet Forderung endgültig

Alle drei möglichen Ergebnisse kommen in der Praxis häufiger vor.

Mögliches Ergebnis 1: Insolvenzverwalter stellt die Forderung fest

Das für Sie als Gläubiger beste Prüfungsergebnis ist, dass der Insolvenzverwalter Ihre Forderung feststellt. Das heißt, dass er Ihre Forderung anerkannt hat. Infolgedessen trägt der Insolvenzverwalter diese in die Insolvenztabelle ein. Sollte die Insolvenzmasse später ausreichen, wird - zumindest einen Teil - Ihrer Forderung begleichen.

Mögliches Ergebnis 2: Insolvenzverwalter bestreitet Ihre Forderung vorläufig

Das zweitbeste, gleichzeitig allerdings ebenso das zweitschlechteste Ergebnis der Prüfung ist, dass der Insolvenzverwalter Ihre Forderung vorläufig bestreitet. Das bedeutet nichts anderes, als dass er Ihre Forderung noch nicht in vollem Umfang geprüft hat. 

Deshalb erhalten Sie einige Zeit später das endgültige Ergebnis der Prüfung, nämlich entweder die Feststellung Ihrer Forderung oder der Insolvenzverwalter bestreitet Ihre Forderung „endgültig“. 

Ein Grund für ein vorläufiges Bestreiten ist meistens, dass die eingereichten Nachweise sehr umfangreich. Manchmal kann sich der Insolvenzverwalter auch auf deren Grundlage noch nicht entscheiden, ob er die Forderung akzeptiert oder endgültig bestreitet. Die detaillierte Prüfung der Forderung nimmt der Insolvenzverwalter auf Grundlage des § 176 Satz 2 Insolvenzordnung vor.

Mögliches Ergebnis 3: Insolvenzverwalter bestreitet Ihre Forderung (endgültig)

Das für Sie schlechteste Ergebnis der Prüfung ist, dass der Insolvenzverwalter Ihre Forderung endgültig und somit vollumfänglich bestreitet. In dem Fall lehnt er Ihre Forderung ab. Häufigster Grund ist, dass Sie die Berechtigung Ihrer Forderung nicht ausreichend nachweisen konnten.

Darüber hinaus stellen manche, von Gläubigern eingereichte Forderungen, keine klassischen Insolvenzforderungen dar. In dem Fall ist der Insolvenzverwalter nach § 38 Insolvenzordnung dazu verpflichtet, diese zu bestreiten.

Insolvenzverwalter bestreitet meine Forderung: Was kann ich tun?

Für Gläubiger stellt sich die Frage, was sie bei einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung tun können. Einen Anhaltspunkt für ein mögliches, weiteres Vorgehen, liefert der Tabellenauszug. Dieser enthält nicht nur den Vermerk „Forderung bestritten“, sondern der Insolvenzverwalter begründet seine Entscheidung ebenso.

Bei einer zunächst vorläufig bestrittenen Forderung haben Sie die Chance auf Nachbesserung, indem Sie weitere Nachweise für die Berechtigung Ihrer Forderung erbringen. Aber auch bei einer (endgültig) bestrittenen Forderung haben Sie Möglichkeiten, etwas gegen dieses Prüfungsergebnis zu unternehmen. In dem Fall können Sie eine Klage gegen den Insolvenzverwalter erheben, und zwar auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle.

Einreichung einer Feststellungsklage

Nachdem der Insolvenzverwalter Ihre Forderung bestritten hat, haben Sie das Recht auf eine Feststellungsklage. Diese hat durchaus manchmal Aussicht auf Erfolg. Insbesondere mit der Hilfe eines Rechtsanwalts ist es möglich, der Ablehnung durch den Insolvenzverwalter erfolgreich zu widersprechen. Diese Chance sollten Sie dementsprechend nutzen.

Würden Sie hingegen keinen Widerspruch einlegen, wäre Ihre Forderung von der späteren Schlussverteilung ausgeschlossen. Damit würden Sie auf Ihr Kapital vollumfänglich verzichten, welches Sie ansonsten - zumindest teilweise – durch eine erfolgreiche Feststellungsklage zurückerhalten können.

Wichtig ist, dass Sie im Zusammenhang mit der Feststellungsklage eine Frist beachten. Nach dem Bekanntgeben der Schlussverteilung haben Sie maximal zwei Wochen Zeit, gegenüber dem Insolvenzverwalter die erhobene Feststellungsklage nachzuweisen. Das reine Versenden einer Kopie ist nicht ausreichend, sondern der Nachweis muss wie folgt aussehen: 

  • Versenden der Klageschrift

  • Nachweis des Eingangs bei Gericht

  • Nachweis der Zahlung des Kostenvorschusses

Kostenloses Erstgespräch mit CDR-Legal vereinbaren

Sie sollten bei einer durch den Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung die Möglichkeit des Widerspruchs nutzen. Dazu ist es ratsam, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. CDR-Legal ist als Kanzlei auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Anwaltskanzlei besitzt dementsprechende Expertise im Thema Insolvenzverfahren. 

Zunächst können Sie mit CDR-Legal ein kostenfreies, telefonisches Erstgespräch vereinbaren. Das Durchsetzen von Forderungen im Insolvenzverfahren, insbesondere bei einer zunächst bestrittenen Forderung, ist keine einfache Aufgabe. Daher sollten Sie sich für eine spezialisierte Anwaltskanzlei entscheiden. CDR-Legal vertritt Sie gerne einer Feststellungsklage, um Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter durchzusetzen.

Foto(s): 176878007 © Vitalii Vodolazskyi, https://stock.adobe.com/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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