Nachrangdarlehen..., liebt jeder Insolvenzverwalter!

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Nachrangdarlehen sind die reine Freude für den Insolvenzverwalter. Es sind Gläubigerforderungen, die er in der Insolvenz mit einem Satz erledigen kann.

Das hört sich dann etwa so an:

„Bei ihrer Forderung handelt es sich um eine nachrangige Forderung, die erst geprüft wird, wenn alle vorrangigen Insolvenzforderungen vollständig (100%) befriedigt werden können.”

Kein schöner Satz.

Die meisten Insolvenzverwalter erleben diesen Fall, der 100%igen Befriedigung der vorrangigen Insolvenzforderungen in ihrem Berufsleben nicht.

Das Nachrangdarlehen ist wie ein Ei das Ihnen der Pleitegeier ins Nest legen möchte!

Für den Geschäftsführer einer GmbH z. B. macht es aber durchaus Sinn Ihnen ein Nachrangdarlehen anzudrehen.

Kann die GmbH ein normales Bankdarlehen bei Fälligkeit nicht bezahlen, muss der Geschäftsführer innerhalb von 3 Wochen Insolvenz anmelden, oder er wird von den Häschern der Staatsanwaltschaft wegen Insolvenzverschleppung verfolgt und ggf. angeklagt.

Das ist dann doch eher unangenehm.

Beim Nachrangdarlehen muss der Geschäftsführer...
…sich in seinem Chefsessel zurücklehnen und sich in aller Ruhe eine Zigarre anzünden und kann sich dann weiter seinen unternehmerischen Visionen, besser gesagt Wunschträumen, hingeben.

Und wenn die Empfängerin eines Nachrangdarlehens (GmbH) ,wie zu erwarten, schließlich doch Pleite geht, dürfen die Anleger bei einem partiarischen Nachrangdarlehen dann auch noch die Zinsen (zumindest die gewinnabhängigen) an den Insolvenzverwalter zurückzahlen, sofern es sich um Scheinrenditen handelt, die der Geschäftsführe des insolventen Unternehmens nur vortäuschte.

Der Notausgangsknopf für Nachrangdarlehen befindet sich rechts oben auf dieser Internetseite und ist mit Kontakt beschriftet.



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