Interaktive Brokers Group

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Anlegern in Deutschland werden von der Interaktive Brokers Group mit angeblicher Adresse in New York, Festgeldanlagen offeriert.

Wie Anleger berichten, werden dabei insbesondere Kunden angesprochen, die bei der BvB Consulting GmbH Festgeldanlagen abgeschlossen haben. Die Interaktive Brokers Group ist nicht zu verwechseln mit dem regulierten Brokerunternehmen Interactive Brokers.

Wie betroffene Anleger der BvB Consulting GmbH erzählen, wird ihnen von Mitarbeitern der Interaktive Brokers Group erklärt, dass man die Geschäfte bzw. Festgeldverträge der BvB Consulting GmbH übernommen habe.

Anleger, die bei der BvB Consulting GmbH Festgeldanlagen abgeschlossen haben, wurden bereits mutmaßlich betrügerisch getäuscht. Bei den Verträgen über Festgeldanlagen der BvB Consulting GmbH handelt es sich auch nach einem Hinweis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Fälschungen und diese Gesellschaft ist aufgelöst.

Es ist daher auch bei den neuen Festanlagenangeboten der Interaktive Brokers Group unseres Erachtens höchste Vorsicht geboten.

Möglichkeiten für Anleger der Interaktive Brokers Group

Sofern Anleger der Interaktive Brokers Group Kapital für Festgeldanlagen zur Verfügung gestellt haben und Schwierigkeiten auftreten, sollten sie sich an einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt wenden, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, eingezahlte Gelder wieder zurückzubekommen.

Keine Erlaubnis der BaFin für Festgeldanlagen

Soweit von der Interaktive Brokers Group in Deutschland Anlegern Festgeldanlagen angeboten werden, stellt dies nach unserer Ansicht ein Bank- bzw. Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) dar.

Hierfür benötigt aber die Interaktive Brokers Group bzw. deren Verantwortliche eine Genehmigung der BaFin. Eine derartige Erlaubnis besteht, soweit uns bekannt, nicht.

Wenn Anlagen, insbesondere z. B. Festgeldanlagen, ohne Erlaubnis der BaFin angeboten werden, kann dies für einen Anleger Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG gegen die anbietende Gesellschaft sowie insbesondere auch nach der Rechtsprechung gegen deren verantwortliche Personen für einen Anleger begründen.

Anleger, die Fragen zu ihren rechtlichen Optionen haben, um ihr Kapital wieder zurückzuerhalten, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 13.12.2022


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