Internetangebot für Ballonfahrten muss Kontaktdaten des Anbieters enthalten

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Bei einem Gutschein für eine Ballonfahrt, der im Internet erworben werden kann, muss das Unternehmen angegeben sein, das die Ballonfahrt schließlich durchführt.

Im zugrundeliegenden Fall verkaufte die Beklagte über ihre Homepage Gutscheine für Ballonfahrt. Auf den Gutscheinen war jedoch nicht die Identität des ausführenden Unternehmens angegeben.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, sah in dieser fehlenden Angabe eine wettbewerbswidrige Irreführung, dass es für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt.

Das Oberlandesgericht München gab dem Kläger Recht und teilte seine Ansicht. Für einen derartigen Verstoß haftet nach Meinung des Gerichts auch derjenige, der im Internet nur die Gutscheine für solche Fahrten anbietet, die Reise aber nicht selbst durchführt. (OLG München, Urteil vom 09.06.10 - 6 U 2690/10)


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