Internetnutzung

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  • Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung des Internets für private Zwecke erlaubt, so kann dieser das Internet privat nutzen, wenn dadurch die Pflicht Arbeitsleistung nicht verletzt wird.
  • Eine exzessive Nutzung des Internets, durch den Arbeitnehmer, während der Arbeitszeit verletzt erheblich die arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten. In einem solchen Fall bedarf es keiner Abmahnung, wenn davon auszugehen ist, dass die Abmahnung nicht als erfolgsversprechend angesehen werden kann.
  • Ist dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets untersagt, so ist diese nicht pflichtwidrig, wenn die Pflicht zur Arbeitsleistung nicht verletzt wird, und der Arbeitnehmer mögliche Mehrkosten trägt. Wie bereits erwähnt, gilt dies jedoch nur, wenn es keine exzessive Internetnutzung ist.
  • Das Herunterladen von großen Datenmengen auf betriebliche Datensysteme ist in jedem Fall pflichtwidrig, insbesondere wenn damit die Gefahr einer Vireninfizierung oder anderer Störungen des Betriebssystems einhergeht, oder eine möglich Rufschädigung durch das Herunterladen von pornografischen Daten droht.
  • Das Versenden von privaten E-Mails ist, ähnlich dem Führen von privaten Telefonaten, Reglungsbedürftig. Wer trotz eines Verbots private E-Mails schreibt kann abgemahnt werden. Ein Kündigungsgrund kann jedoch erst bei einem erneuten Verstoß vorliegen.
  • Tritt aus dienstlichen Gründen ein Umstand ein, der es notwendig macht, das Mailsystem privat zu nutzen, so ist dies zulässig. Das gilt z.B. wenn die Ehefrau oder die Kinder informiert werden dass man aus dienstlichen Gründen verspätet nach Hause kommt.
  • Ist dem Arbeitnehmer eine private E-Mail-Korrespondenz erlaubt, so gilt auch hier, dass dies nicht die exzessive Nutzung gestattet.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick



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