Invaliditätsbemessung - Gebrauchsminderung der Schulter in der privaten Unfallversicherung

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Die prozentuale Leistungspflicht des Unfallversicherers im Fall einer unfallbedingten Invalidität des Versicherten ergibt sich aus der im Versicherungsvertrag vereinbarten Gliedertaxe. Hier finden sich Begriffe, wie Fuß, Bein bis zum Oberschenkel, Arm im Schultergelenk etc., wieder.

Problematisch erweisen sich Unfallverletzungen, die nicht direkt die Glieder betreffen, aber ihre Funktionsfähigkeit einschränken. Ein Klassiker im Unfallversicherungsrecht sind Schulterverletzungen. Unlängst musste sich der BGH mit der Verletzung des Schultergelenks eines Versicherten befassen, die in der vereinbarten Gliedertaxe nicht aufgeführt war, aber den betreffenden Arm in seiner Funktion erheblich beeinträchtigte. Aus Sicht des BGH sieht es unter Berücksichtigung der Fassung der AUB 2008 (Allg. Unfallversicherungsbedingungen 2008) folgendermaßen aus:

Findet das Schultergelenk in der Gliedertaxe über den Verlust oder die völlige Funktionsbeeinträchtigungen eines Arms keine Erwähnung, ist der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe, sondern nach den Regeln zur Invaliditätsbemessung anderer Körperteile zu ermitteln (BGH, Urt. vom 01.04.2015 – VI ZR 104/13).

Bei früheren Fassungen der AUB sieht der BGH das anders. Dort kann die Gliedertaxe durchaus bei Schulterverletzungen mit Auswirkungen auf den Arm herangezogen werden, zum Beispiel bei der Invalidität für den „Arm im Schultergelenk“ (z. B. BGH Urt. vom 14.12.2011 – IV ZR 34/11).

Es kommt also immer und auch auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen an. Es gibt z. B. die AUB 98, 2000, 2005, 2007 etc. Diese sind alle ähnlich und doch verschieden. Der geschädigte Versicherte sollte sich also seine Bedingungen sehr genau ansehen und prüfen oder ansehen und prüfen lassen. Der Teufel steckt im Detail.


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