Investitionen bei Deutsche Lichtmiete - THD Treuhanddepot GmbH will Investoren um Geld bitten

  • 6 Minuten Lesezeit

Müssen Anleger zahlen, wenn die THD Treuhanddepot GmbH die Anleger um Geld bittet? Lesen Sie hier, worum es da geht und wo sich unklare Fragen stellen. 

1. THD Treuhanddepot GmbH will Kunden um Geld bitten

Die THD Treuhanddepot GmbH hat ein Schreiben erstellt, dass sie in den nächsten Tagen an die Investoren per mail bzw. per Post übersenden will. In diesem Schreiben stellt die THD Treuhanddepot GmbH die bisherigen "Bemühungen" im Rahmen der Eigenschaft als Sicherheitentreuhänder dar. 

Des Weiteren teilt sie mit, dass der Mieteinnahmenpoolvertrag erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift. Infolge dessen stünden ihr im Moment auch noch nicht die erforderlichen Mittel zu, um die Sicherheiten - sprich die Mieten - über den Mieteinnahmenpoolvertrag einzuziehen. Die Erstattung der bisher verauslagten Kosten wäre also erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. 

Man bittet sodann die Mieteinnahmenpool-Vertragspartner um Zahlung eines Betrages von 1% der Anlagesumme (inklusive MwSt.). Mit anderen Worten: Bei einem Kauf von LED-Industrieprodukten von 10.000 € soll der Anleger 100,00 € brutto zahlen. Eine Rechnung werde dann dann separat nachträglich erstellt. 

Zur Rückzahlung des zusätzlich investierten Betrages ist folgendes zu lesen: 

"Sobald der Mieteinnahmenpool ausreichende Einnahmen generiert hat, wird Ihnen diese Kostenumlage vorrangig erstattet, bevor weitere Zahlungen aus dem Mieteinnahmenpool an die Investoren erfolgen."

Dieses Vorgehen und auch der weitere Inhalt des Schreibens wirft Fragen auf. 

2. Gibt es nicht vermietete Leuchten?

Das Geschäftsmodell der Direkt-Investitionen bei der Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe war, dass LED-Industrieleuchten an Endkunden vermietet werden sollten. Darüber sollten Einnahmen generiert werden. 

Dann wirft allerdings eine Aussage in dem Schreiben Fragen auf. Dort heißt es: 

"Die Einnahmen werden also fair unter allen Poolmitgliedern verteilt, egal ob eine konkrete Leuchte vermietet wurde oder nicht."

Das verwundert doch sehr, denn eigentlich kann es doch gar nicht sein, dass es überhaupt von Anlegern erworbene, gleichwohl aber nicht vermietete LED-Anlagen gibt. 

Wenn dem tatsächlich so wäre, dann stellt sich die Frage, woher die Einnahmen generiert wurden, aus den die Mieten an die Direkt-Investoren geleistet wurden. Sollten die Einnahmen nicht aus Mieten erfolgt sein, wird sich der Insolvenzverwalter die Zahlungen im Rahmen einer möglichen Insolvenzanfechtung anschauen (müssen).  

Unterstellt man einmal, dass die Meiteinnahmenpoolverträge wirksam sind und ihre Sicherheitsfunktion tatsächlich erfüllen, dann ist weiter fraglich, wieso Anleger, deren Leuchten nicht vermietet sind (was ja eigentlichen nicht sein kann), ebenfalls aus dem Poolvertrag befriedigt werden sollen. Wenn es keine Vermietung der Leuchten gibt, kann auch keine Forderung an Endkunden aus Vermietungen abgetreten worden sein. Wenn es keine Abtretung gibt, gibt es aber auch keine Einnahmen für den Pool. 

3. Sollen Anleger zahlen? 

Um die Antwort vorwegzunehmen - wir können es tatsächlich nicht einschätzen, da es hier eine Reihe von rechtlichen Unklarheiten gibt, die Anleger beachten sollten und die in dem Schreiben nach unserer Auffassung nicht hinreichend deutlich werden.  

a) Einziehung der abgetretenen Mieten generell nur durch Insolvenzverwalter

Mit Beschluss des AG Oldenburg vom 25.01.2022 wurde es untersagt, dass die Mieten, sollten sie zur Sicherheit abgetreten worden sein, nicht von der THD Treuhanddepot GmbH eingezogen werden dürfen. Mit Beschluss vom 08.02.2022 wurde der Beschluss dahingehend konkretisiert, dass die Mieten, sollten sie zur Sicherheit abgetreten sein, generell nur vom Insolvenzverwalter einzuziehen sind. Die Einzelheiten hierzu können Sie hier nochmals nachlesen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/deutsche-lichtmiete-vermietgesellschaft-ag-oldenburg-untersagt-einziehung-abgetretener-mieten-196988.html

Mit anderen Worten - im Moment jedenfalls stehen der Einziehung der Mieten durch die THD Treuhanddepot GmbH die Entscheidungen des AG Oldenburg entgegen. Wir gehen davon aus, dass die Frage, wem die Mieten letztlich tatsächlich zustehen, nur durch ein Gerichtsverfahren zwischen den Insolvenzverwaltern und der THD Treuhanddepot GmbH geklärt werden kann. Das dies schnell erfolgen wird, sehen wir im Moment nicht. Wann also diese Kostenbeiträge überhaupt wieder zurückfließen, ist völlig offen. 

b) Rechtliche Konstruktion der Kostenanforderung

Um es einfach zu sagen - aus dem Mieteinnahmenpoolvertrag ergibt sich nach unserer Auffassung eine Verpflichtung der Anleger zur Zahlung von Kostenbeiträgen nicht. Es handelt sich also um einen freiwilligen Beitrag. 

Welche Folgen sich aus der Zahlung ergeben, ist für uns auch vollkommen unklar. Wird hierdurch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet? Wenn die Mieteinnahmenpoolverträge nicht wirksam sein sollten bzw. eine Verpflichtung zur Zahlung nicht vorsehen, dann ist diese Kostenanforderung allenfalls der Rechtsgrund für die Zahlung. Ob hierdurch ein neues Rechtsverhältnis zwischen den zahlenden Anlegern mit welchen Folgen begründet wird, können wir beim besten Willen nicht sagen. Sollte dadurch eine solche Gesellschaft begründet werden, weil eben z.B. die Mieteinnahmenpoolverträge nicht wirksam sind, dann kann daraus eine Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft folgen. 

Um es ganz klar zu sagen: Das heißt nicht, dass das tatsächlich so ist, aber die Folgen sind - eben weil die Frage der Wirksamkeit der Mieteinnahmenpoolverträge nach unserer Auffassung offen ist - im Moment nicht abschließend abschätzbar. 

c) Vorwegbefriedigung zulässig?

Den Anlegern wird in Aussicht gestellt, dass der zusätzlich investierte Betrag vorweg, also vor der Verteilung der Einnahmen an alle Mitglieder des Pools, verteilt werden soll. Ob dies zulässig ist, ist fraglich. 

Wenn ein Anleger bei unterstellt wirksamen Mieteinnahmenpoolvertrag rechtlich nicht verpflichtet ist, den Betrag zu leisten, dann kann es nach unserer Auffassung auch nicht zulässig sein, dass seine Quote dadurch geschmälert wird, dass die Anleger, die einen Beitrag leisten, mit diesem Beitrag vorweg befriedigt werden. Moralisch mag dies zu verstehen sein, ob dies rechtlich zulässig ist, ist eine andere Frage. 

Die gleiche Frage stellt sich im Hinblick auf die Anleihegläubiger. Auch für diese sollte die THD Treuhanddepot GmbH als Treuhänder tätig werden. Wir wissen nicht, ob die Gelder "für die Anleihegläubiger" überhaupt von den Geldern "für die Direktinvestoren" separiert werden. Dies müsste eigentlich der Fall sein. Falls das nicht der Fall ist, finden die Anleihegläubiger es sicher auch nicht witzig, wenn von den Einnahmen Kostenbeiträge Dritter vorab befriedigt werden, was letztlich deren Quote schmälert. 

4. Fazit und Handlungsempfehlung 

Wie eben aufgezeigt, gibt es eine Reihe von Fragen, die durch die Kostenanforderung aufgeworfen werden. Diese sind verkürzt: 

  • Gibt es tatsächlich nicht vermietete Leuchten und wenn ja warum? 
  • Kann die THD Treuhanddepot GmbH überhaupt sagen, welche Leuchten vermietet sind und welche nicht? 
  • Warum sollen Anleger, deren Leuchten nicht vermietet sind, ebenfalls Auszahlungen erhalten, wenn doch keine Einnahmen aus deren Mietverhältnis vorhanden sind? 
  • Warum sollen Anleger, deren Leuchten vermietet sind, zugunsten der Anleger, deren Leuchten nicht vermietet sind, auf ihre Quote verzichten? 
  • Werden die Einnahmen für die Anleihegläubiger von den Einnahmen für Direktinvestoren separiert und wenn nein, warum nicht? 
  • Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Kostenanforderung und welche rechtlichen Folgen werden damit ausgelöst?
  • Warum verfügt die THD Treuhanddepot GmbH nicht über die finanziellen Mittel, um im Falle des Eingreifens der Sicherungsmechanismen tätig werden zu können? 

Da diese Frage nach unserer Auffassung im Moment nicht abschließend beantwortet werden können, können wir auch zu einer Zahlung weder zu- , noch von einer solchen abraten. Das liegt aber in erster Linie an der nach unserer Auffassung unzureichenden Information der Anleger. Uns gegenüber hat die THD Treuhanddepot GmbH auf ein Anschreiben hin mitgeteilt, dass sie überhaupt nicht über vollständige Unterlagen verfügt, man aber um solche bemüht sei. Das reicht an Information zu der Frage, ob Anleger zu dem bereits ohnehin möglicherweise verlorenen Geld weiteres investieren sollen, zumindest für uns nicht aus. 

Zu den Hintergründen und den Folgen der Zahlungsanforderung können wir gern sprechen. Die Einzelheiten und die Besonderheiten dieses Falles sowie Ihre konkreten Handlungsmöglichkeiten können wir gern im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung klären. Hierzu können Sie mich gern mit dem unten stehenden Kontaktformular ansprechen oder Sie rufen an oder Sie schreiben mir eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de . Eine Erstbewertung ist kostenlos, aber keinesfalls umsonst. 




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