Irrtümer in Zusammenhang mit der Gleichstellung

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Einen „echten“ Schwerbehindertenstatus (GdB 50+) zu erlangen, wird immer schwieriger. Eine Gleichstellung mag auf den ersten Blick tröstlich erscheinen. Häufig erliegen die Betroffenen dabei einem Irrtum:

- Eine Gleichstellung gibt es automatisch.

Falsch. Nicht jeder behinderte Arbeitnehmer wird automatisch gleichgestellt sobald er / sie einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hat (eine Gleichstellung ist bei einem Grad der Behinderung von 20 generell ausgeschlossen). Gleichstellung gibt es nur auf Antrag hin. Der Antrag muss bei der Arbeitsagentur gestellt werden.

- Jeder behinderte Arbeitnehmer wird gleichgestellt (unabhängig vom Arbeitsplatz).

Falsch. Mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 gibt es eine Gleichstellung nur, wenn zumindest der Arbeitsplatz wegen der Behinderung konkret gefährdet ist. Entscheidend ist, dass die Gefährdung gerade wegen der Behinderung vorliegt. Eine mögliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen oder gar wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers („personenbedingte Kündigung“) reicht nicht aus. Bsp.: Eine Buchhalterin hat einen Grad der Behinderung von 30 wegen Osteoporose. Es ist egal, ob sie im Einkauf eines Einzelhandelsunternehmens oder bei einer Bank arbeitet.

Früher wurde von der Rechtsprechung eine Prognose angestellt, z. B., dass für das behalten können des Arbeitsplatzes keine absolute Sicherheit erforderlich ist; es genügte, dass durch eine Gleichstellung der Arbeitsplatz sicherer gemacht werden kann (BSG, Urteil vom 02.03.2000; B 7 AL 46/99 R). Heute hingegen reicht allein die konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes wegen der Behinderung aus (Bundessozialgericht, B 11 AL 16/13 R). Es muss eine Kündigung nicht mehr angekündigt worden sein.

- Die Gleichstellung ist an einen (bestimmten) Arbeitsplatz gebunden.

Falsch. Die Gleichstellung ist an eine bestimmte Person und ihre Behinderungen gebunden. Für den Betroffenen ist es schwer, einen Arbeitsplatz zu behalten oder zu erlangen. Der Job – salopp gesagt – hat keine Probleme damit, von einem anderen Arbeitnehmer erledigt zu werden.

- Das Integrationsamt muss über den Arbeitsplatzwechsel eines gleichgestellten Arbeitnehmers informiert werden.

Falsch. Gleichstellung ist eine Angelegenheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsagentur.

- Die Gleichstellung ist „Verhandlungssache“ zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Falsch (s. o.). Schwerbehindertenrecht und damit Gleichstellung ist Öffentliches Recht und kann nicht zwischen Vertragspartnern ausgehandelt werden. Auf was immer die beiden Seiten sich einigen, gilt nur zwischen ihnen.

- Die Gleichstellung gilt „für immer“.

Falsch. Häufig wird die Ansicht vertreten, eine Gleichstellung sei immer unbefristet. Ein Bescheid sei grundsätzlich unbefristet, solange keine Befristung im Bescheid Text angegeben ist. Bei GdB-Bescheiden hieße das Schlüsselwort für Befristungen „Heilungsbewährung“ gem. Anlage zu § 2 VersmedV. Da in der Praxis Heilungsbewährung nur für „Funktionsstörungen“ in Betracht käme, die sich im Bereich eines Grads der Behinderung von 50+ bewegen, spielte diese bei Gleichstellungsanträgen keine Rolle. Somit wären Gleichstellungen ebenfalls i. d. R unbefristet. In den meisten Fällen trifft das zu, aber hier wird übersehen, dass eine Gleichstellung gem. § 151 Abs. 2 Satz 3 SGB IX befristet werden kann. Sobald diese Frist abgelaufen ist, endet die Gleichstellung automatisch. anders als im Schwerbehindertenrecht gibt es keine nachwirkende dreimonatige Schutzfrist.

Zudem entfällt die Gleichstellung, sobald der Grad der Behinderung unter20 oder ganz entfällt (z. B. nach einem Veränderungsantrag).

- Ein gleichgestellter Arbeitnehmer ist prinzipiell unkündbar.

Falsch. Für ihn gilt der besondere Kündigungsschutz. Besonderer Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber in der Probezeit noch normal kündigen kann. Erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, muss er die Schwerbehindertenvertretung (SBV) und den Betriebsrat/Personalrat informieren und die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das verschafft sich selbst einen Eindruck von der Situation vor Ort. Es hört dazu den betroffenen Arbeitnehmer, die SBV und den Betriebsrat an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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