Ist das Telefonieren auch ohne Hände eine Ordnungswidrigkeit ?

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Das OLG Köln hat sich mit Beschluss v. 04.12.2020 (1 RBs 347/20) mit der Frage beschäftigt, ob ein Fahrer den Tatbestand des „Haltens“ erfüllt, obwohl das Handy nicht mit einer Hand berührt wurde. Die Betroffene hatte das Mobiltelefon lediglich zwischen Hals und Ohr eingeklemmt. Sie argumentierte, das §§ 23 I a, 49 I Ziff.22 StVO ein ‚,Halten‘‘ voraussetze und deswegen der Tatbestand nicht erfüllt sei.

Der Senat des OLG Köln folgte dem nicht und führte aus, dass dem Wortsinn nach ein „Halten“ ohne Benutzen der Hände vorliegen kann. Es wird demzufolge  auch von ,,Halten‘‘ gesprochen, wenn das Gerät zwischen den Oberschenkeln oder zwischen beiden Armen fixiert wird.

Ziel der Bußgeldbestimmung ist es, den Verkehr sicher und aufmerksam wahrzunehmen. Fremdhandlungen, das Benutzen der Hände anderweitig als zum Fahren oder den Blick nicht in Fahrtrichtung zu richten, führt häufig zu Unfällen.

Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1 a) StVO sind nicht nur Mobiltelefone, sondern auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen ist  20 Jahren im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert. Er kennt viele Gerichte durch ständige Verteidigung an vielen Bußgeldgerichten in Baden-Württemberg und Bayern persönlich. Nach seiner Erfahrung können Verfahren nach der Befragung der Polizeibeamten, die nicht genau oder widersprüchlich ausgesagt haben, eingestellt werden.

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