Ist der Besitz eines gefälschten Impfpass auch seit 24.11.2021 immer strafbar ?

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Seit 24.11.2021 ist die Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in § 275 a Abs. 1 a StGB neu geregelt worden. Wer seither die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird seither mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Die Verwahrung ist als eine Form des Besitzes aufgeführt. Jedoch muss die Vorbereitung der Herstellung eines Impfausweises zusätzlich für eine Strafbarkeit vorliegen.

Wie verhält es sich in den Fällen, in welchen gefälschte Impfausweise gefunden und beschlagnahmt werden ? 

Da die Impfpässe bereits gefälscht sind, ist eine Vorbereitung zur Herstellung nach § 275 a Abs. 1 a StGB nicht mehr möglich. Es handelt sich in diesen Fällen um keine Blankett-Ausweise, sondern um fertige, personalisierte Fälschungen. 

Soweit demjenigen, bei welchem diese Pässe gefunden wurden, nicht eines der anderen Tatbestandmerkmale zur Vorbereitung der Herstellung nachgewiesen werden können, ist eine Strafbarkeit richtigerweise zu verneinen. 

Der Gesetzgeber hat es offensichtlich versäumt,  Fälschungshandlungen über den Versuch bis  zur Vollendung unter Strafe zu stellen (siehe auch Stellungnahme von Prof. Dr. Jörg Eisele https://www.bundestag.de/resource/blob/868872/8e18bc9ff908e94ab6bde03c48533aeb/s tellungnahme_eisele-data.pdf). 

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist ua. auf Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen spezialisiert. Es wurden bereits viele Verfahren im Zusammenhang mit Impfpassfälschungen erfolgreich vor Gericht verhandelt.

Foto(s): Fotolia_89161882_M.jpg

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