Ist die Ankündigung, eine Strafanzeige nicht zurückzunehmen, strafbar?

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Bei einem Drohen mit einem Unterlassen (Nichtrücknahme einer Strafanzeige) ist nach der Rspr. des BGH darauf abzustellen, ob tatsächlich oder nach den Befürchtungen des Bedrohten

1) die Herbeiführung oder Verhinderung des angedrohten Nachteils in der Macht des Täters steht,

2) ob das in Aussicht gestellte Übel so erheblich ist, dass nicht erwartet werden kann, der Adressat werde der Drohung unter den konkret gegebenen Umständen in besonnener Selbstbehauptung standhalten,

3) und ob die Verquickung von Mittel und Zweck als verwerflich zu bewerten ist (vgl. BGHSt 31, 195ff).

Diese Verquickung von Mittel und Zweck muss nach allen bei der Wertung zu berücksichtigenden Umständen verwerflich sein. Dieses Erfordernis, führt zur Ausscheidung der „Unterlassungsfälle", in denen nur der Handlungsspielraum des Bedrohten erweitert, die Autonomie seiner Entschlüsse jedoch nicht in strafwürdiger Weise angetastet wird.

(BGH in NStZ 1982, 161)


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