Ist die anteilige Kürzung vom Jahresurlaub rechtmäßig?

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In seiner Entscheidung vom 30.11.2021 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 225/21) entschieden, dass Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit Null waren, mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen müssen. 


Der Fall

Die Klägerin und Arbeitnehmerin ist bei der beklagten Bäckerei als Verkaufshilfe in Teilzeit beschäftigt, nämlich an drei Tagen pro Woche. Ausgehend von einer Sechstagewoche hätte sie laut Arbeitsvertrag einen jährlichen Erholungsurlaub von 28 Werktagen gehabt. 

Da sie lediglich an drei Tagen pro Woche beschäftigt war, hatte sie einen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. 

Aufgrund der Coronakrise führte die Beklagte Kurzarbeit ein und die Parteien vereinbarten, dass die Arbeitnehmerin für die Monate April, Mai und Oktober 2020 von ihrer Arbeitspflicht befreit war. Im November und Dezember hingegen arbeitete sie insgesamt nur fünf Tage. 

Bislang war es umstritten, ob der Urlaubsanspruch der Beschäftigten gekürzte werden konnte. 

In seinem Grundsatzurteil hat nun das Bundesarbeitsgericht diese Frage geklärt. 


Die Entscheidung

Bei Kurzarbeit Null haben die Arbeitnehmer für diesen Zeitraum keinen Urlaubsanspruch nach § 3 BUrlG, sodass die Urlaubskürzung rechtmäßig sei. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null den Urlaub um 1/12 zu kürzen. Grundsätzlich muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden. Nur so kann für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährt werden.

Ausgehend von der Prämisse, die Klägerin hätte im gesamten Jahr an drei Tagen in der Woche gearbeitet, würde sich der Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen gemäß folgender Formel errechnen: 

(28 Werktage (Jahresurlaub laut vertraglicher Vereinbarung) x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage im Jahr (52 Wochen x 6 Tage).

Arbeitstage, die aufgrund der einvernehmlich vereinbarten Kurzarbeit ausfallen, seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht mit den Zeiten mit Arbeitspflicht zu vergleichen. Demnach müssten die 156 Tage entsprechend der von den Parteien vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht angepasst werden. 

In einer weiteren Entscheidung (Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 234/21) stellt das BAG klar, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.


Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 30.11.2021


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