Ist ein Insolvenzantrag zu stellen, wenn bereits ein Fremd-Insolvenzantrag gestellt worden ist?

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Insolvenzverfahren – Vorwurf Insolvenzverschleppung?

Kann ein Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen, ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Insbesondere Krankenkassen sind bei der Stellung eines Insolvenzantrags schnell. Die Problematik besteht dem Grunde nach darin, dass das Insolvenzgericht die Akte an die Staatsanwaltschaft übersendet, um den Sachverhalt strafrechtlich prüfen zu lassen. Je nachdem, wie das Insolvenzverfahren abgeschlossen worden ist, ist die Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände nicht fernliegend. Erfahrungsgemäß ist die Insolvenzverschleppung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit der am meisten verwirklichte Straftatbestand.

Antragspflicht?

Ist ein Fremdinsolvenzantrag gestellt worden, kommt ganz automatisch die Frage auf, ob noch ein eigener Insolvenzantrag zu stellen ist. Auf den ersten Blick scheint die Antwort auf der Hand zu liegen: Nein, denn warum soll über die Gesellschaft nochmal ein Insolvenzverfahren eröffnet werden? Wie so häufig ist im Strafrecht der erste Gedanke nicht unbedingt der richtige.

Liegt ein Insolvenzgrund tatsächlich vor?

Ist ein Fremdinsolvenzantrag gestellt worden, ist unternehmensintern genau zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt. Gegebenenfalls kann man mit dem Sozialversicherungsträger eine Einigung dahingehend treffen, dass im Ergebnis der Insolvenzantrag zurückgenommen wird. Ist das Unternehmen aber sprichwörtlich nicht zu retten, ist ein Eigeninsolvenzantrag angezeigt. Die einzige Diskussion, die sich anschließen wird, handelt von der Rechtzeitigkeit des Insolvenzantrags. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger kann ggf. die Staatsanwaltschaft dazu bewogen werden, die Ansicht zu teilen, dass der Fremdinsolvenzantrag der letzte Zeitpunkt war, den Eigenantrag zu stellen, sodass die Einstellung des Verfahrens die einzige richtige Option ist. Dies gilt allerdings nur, sofern der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden ist.

Dr. Andrew Patzschke, Fachanwaltschaft für Strafrecht, Fachanwaltschaft für Steuerrecht


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