Ist es nach § 176a StGB strafbar mit Minderjährigen zu schreiben?

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Ist es nach § 176a StGB strafbar, mit Minderjährigen zu schreiben?

Sie fragen sich, ob der sexuell konnotierte digitale Kontakt zu Minderjährigen („Sexting“) strafbar ist und mit welchen Strafen Sie gegebenenfalls zu rechnen haben, wenn Sie sich des „Cyber-Grooming“ schuldig machen?

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Was man unter „Sexting“ versteht
  • Was man unter „Cyber-Grooming“ versteht
  • Die aktuelle Rechtslage in Deutschland bezüglich des Kontakts mit Minderjährigen
  • Wann man sich gemäß § 176 StGB des „Cyber-Grooming“ strafbar macht und welche Strafen drohen
  • Was Sie tun sollten, wenn Sie auf Grundlage des Sexualstrafrechts angezeigt werden
  • Präventionsmaßnahmen hinsichtlich des „Cyber-Grooming“

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Was versteht man unter „Sexting“?

Unter dem Begriff „Sexting“ versteht man allgemein den Austausch sexuell konnotierter Nachrichten und Inhalte zwischen den betreffenden Personen, zwecks gegenseitiger sexueller Erregung. Hierbei werden in der Regel digitale Messenger-Dienste wie zum Beispiel WhatsApp, Snapchat, Instagram oder Facebook-Messenger verwendet. Dies kann sowohl im Einvernehmen geschehen als auch gegen den Willen des Empfängers oder der Empfängerin. Besondere Gefahren im Zusammenhang mit Sexting bestehen durch Bloßstellung und Erpressung durch versendetes Bild- oder Videomaterial.


Was versteht man unter „Cyber-Grooming“?

Der Begriff des „Cyber-Groomings“ ist vom „Sexting“ zu unterscheiden, auch wenn sie sich gegenseitig bedingen oder gemeinsam auftreten können. Unter dem Begriff „Cyber-Grooming“ versteht man die gezielte virtuelle Anbahnung Erwachsener an Kinder oder Jugendliche, mit Hilfe verschiedener Manipulationstechniken.  Das gezielte Ansprechen kann hierbei unter anderem über klassische Nachrichten-Anwendungen stattfinden, oder über die Chat-Funktionen von Videospielen. Durch die digitale Kontaktaufnahme sollen seitens des Täters sexualstrafrechtlich relevante Handlungen vorbereitet oder gar durchgeführt werden. Dies geschieht in der Regel per Chat, Fotos, Videos („Sexting“) oder gar durch Erpressung mit Hilfe des erhaltenen kinder- oder jugendpornografischen Materials und Handlungen im persönlichen Umgang miteinander.

„Cyber-Grooming“ ist in Deutschland bei unter 14-jährigen Personen gemäß § 176 StGB verboten und somit strafbar.


Wie sieht die aktuelle Rechtslage zum Thema Kontakt mit Minderjährigen aus?

Bezüglich des Schreibens mit Minderjährigen gilt es einige Sachverhalte und Umstände zu differenzieren. Hierbei ist insbesondere das Alter des Opfers zu berücksichtigen und in Kinder (unter 14 Jahre) und Jugendliche (über 14, aber unter 18 Jahre) zu unterteilen, sowie der Grad der sexuellen Handlungen.

Solange „nur“ über sexuelle Handlungen geschrieben und nicht etwa Bild- oder Videomaterial ausgetauscht wurde oder per Webcam sexuelle Handlungen vollführt wurden und die betreffende Person über 14 Jahre alt ist, fällt eine mögliche Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB zunächst weg. Sobald die betreffende Person unter 14 Jahre alt sein sollte und somit als Kind gilt, greift jedoch umgehend § 176 StGB und ist dementsprechend strafrechtlich verfolgbar.

Des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 macht sich strafbar, wer eine Person unter 18 Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen lässt, oder diese dazu bestimmt sexuelle Handlungen an Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Solange keine sexuellen Handlungen vorgenommen werden, liegt in der Regel kein Straftatbestand gemäß § 182 vor. Ob nun bereits das Reden bzw. Schreiben über Sex bereits eine sexuelle Handlung darstellt, ist in der Rechtsprechung durchaus strittig und kann bei weiter Auslegung des Gesetzes durchaus bejaht werden.


Wann macht man sich gemäß § 176 StGB des „Cyber-Grooming“ strafbar und welche Strafen drohen?

Personen, welche durch Schriften auf ein Kind einzuwirken versuchen, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, werden gemäß § 176 Absatz 4 Nr. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verurteilt.

Ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren werden Personen gemäß § 176 Absatz 4 Nr. 4 StGB verurteilt, welche auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirken.

§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB erfasst hierbei das Einwirken auf ein Kind mit pornographischen Medien als „Cyber-Grooming“, sobald dies über das Internet und mit sexueller Motivation des Täters erfolgt. Weil die Vollendung des Tatbestandes oft nur schwer nachzuweisen ist, wurde eine weitere Gesetzeserweiterung vorgenommen, welche bereits den Versuch strafbar macht.

Vor dem Hintergrund der Vorverlagerung der Strafbarkeit und der fehlenden Rechtsgutsverletzung, wurde die Einführung einer solchen Versuchsstrafbarkeit kritisiert.

Präventionsmaßnahmen hinsichtlich des „Cyber-Grooming“

Es bestehen aktuell mehrere Maßnahmen, um „Cyber-Grooming“ vorzubeugen. Die Sensibilisierung Minderjähriger im Umgang mit Medien und dem Internet, durch Familien und seitens der Sozial- und Schulpolitik stehen hierbei im Vordergrund. Ziel sollte es stets sein die Opfer und unmittelbare Dritte („Bystander“) zu stärken und die potenziellen bzw. vermeintlichen Täter auf die zahlreichen Konsequenzen ihrer Handlungen hinzuweisen.

Sperr- oder Meldefunktionen im digitalen Raum, sowie die Kontrolle der relevanten Internetseiten erschweren die Tatbegehung ebenfalls.

Darüber hinaus dient die Ermittlung des genauen Tathintergrunds, sowie ihrer Motive, als wichtiger Ansatzpunkt im Rahmen der Präventionsarbeit.

In welchem Ausmaß die getroffenen Maßnahmen zu einer tatsächlichen Verminderung des Tatbestandes beitragen, bleibt allerdings offen.


Was sollten Sie tun, wenn Sie auf Grund des sexuell expliziten Schreibens mit Minderjährigen oder gar „Cyber-Grooming“ angezeigt wurden?

Sie sind nicht verpflichtet, zu einer Vorladung zu erscheinen oder sich in irgendeiner Weise zum Ihnen vorgeworfenen Tatbestand zu äußern. Durch Aussagen laufen Sie immer Gefahr, sich unnötig selbst zu belasten. Nutzen Sie also Ihr Recht und verweigern Sie jede Aussage zur Sache. Kontaktieren Sie stattdessen einen Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Sexualstrafrecht, der Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt und zunächst feststellt, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie vorliegt.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht und Strafverteidigung im Sexualstrafrecht spezialisiert und arbeiten bundesweit. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung für Ihren individuellen Fall und kontaktieren Sie uns einfach per Telefon, E-Mail oder über unser Kontaktformular, damit wir Ihnen schnellstmöglich behilflich sein können.

Foto(s): Lizenzfrei

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