Jährliche Überprüfung der Berufsunfähigkeit nötig?
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[image]Um zu überprüfen, ob sich die Gesundheit des Versicherungsnehmers gebessert hat, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung jährlich eine ärztliche Untersuchung fordern. Wer eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, erhält ab einer Berufsunfähigkeit von meist 50 Prozent eine Rente. Die Zahlungspflicht endet erst wieder mit dem Ende der Berufsunfähigkeit oder wenn sie vertraglich befristet wurde. Daher hat die Versicherung ein Interesse daran, zu erfahren, ob der Versicherungsnehmer in der Zwischenzeit wieder gesund geworden ist oder ob überhaupt Genesungschancen bestehen.
Versicherungsnehmer zu 60 Prozent berufsunfähig
Im konkreten Fall gab ein Konstruktionsschlosser seinen Beruf wegen gravierender Rückenprobleme auf. Bei einer ärztlichen Untersuchung wurde eine Berufsunfähigkeit von 60 Prozent festgestellt, sodass er von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine monatliche Rente erhielt. Der Versicherungsvertrag sah unter anderem vor, dass die Versicherung jährlich eine ärztliche Untersuchung verlangen dürfe, um den Gesundheitszustand des Versicherten und damit seinen Zahlungsanspruch zu überprüfen. Der Versicherungsnehmer hielt diese Klausel nach § 307 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für unwirksam.
Versicherer kann ärztliche Untersuchung verlangen
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen sah in der Vertragsklausel keinen Verstoß gegen § 307 I BGB. Der Gesundheitszustand eines Versicherten könne sich im Laufe der Zeit oder aufgrund der Entwicklung neuer Technologien und Arbeitsmethoden – entgegen diversen Prognosen – verbessern, sodass der Grad der Berufsunfähigkeit abnehme und damit die Zahlungspflicht des Versicherers ende. Daher habe er ein berechtigtes Interesse daran, regelmäßig den Gesundheitszustand des Versicherten zu überprüfen.
Der Versicherungsnehmer werde ausreichend durch § 31 I 1 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) geschützt, wonach nur die Auskünfte verlangt werden dürfen, die benötigt werden, um den Umfang der Leistung festzustellen. Außerdem dürfe der Versicherte durch die ärztliche Untersuchung nicht noch zusätzlich beeinträchtigt werden, was vorliegend aber nicht ersichtlich gewesen sei. Im Übrigen sei kein Beweis erbracht worden, dass sich die Rückenbeschwerden nicht bessern werden.
(OLG Bremen, Urteil v. 22.08.2011, Az.: 3 U 12/11)
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