Jetzt auch Fahrverbote in Berlin! Wehren Sie sich!

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Nach Pressemitteilungen vom heutigen Tage verlangt auch das Verwaltungsgericht Berlin für die Bundeshauptstadt Fahrverbote zur Einhaltung der Stickoxidwerte.

Dies zeigt erneut, dass flächendeckend in allen größeren Städte zeitnah mit mindestens partiellen Fahrverboten für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 5 und älter zu rechnen ist. Dies führt zu dramatischen Wertverlusten bei Diesel-Pkw. Die „Lösungen“ der Bundesregierung auf dem Dieselgipfel sind dazu sicher nicht geeignet. Mithin stellt sich für Fahrzeughalter die Frage, wie diesen begegnet werden kann.

Entsprechend mehren sich die Anfragen bei RA Koch zu diesem Thema.

Als Lösung können im Wesentlichen zwei Möglichkeiten auf ihre Machbarkeit geprüft werden.

1. Widerruf der Fahrzeugfinanzierung

In zahlreichen Verbraucherdarlehensverträgen, die den Käufern zur Finanzierung ihres Autokaufs vom Verkäufer vermittelt wurden, finden sich formale Fehler (Fehler bei der Widerrufsinformation und/oder den Pflichtangaben), die auch jetzt noch den Widerruf des Darlehensvertrags ermöglichen, was bei so verbundenen Verträgen auch die Rückabwicklung des Autokaufs ermöglicht. Zahlreiche Urteile dazu liegen bereits vor, zuletzt etwa LG Ravensburg vom 07.08.2018, das sogar keinerlei Nutzungsersatz des Käufers für die gefahrenen Kilometer sah.

Dies ist unabhängig davon, ob es sich um Benziner oder Diesel handelt und unabhängig von der Nachweisbarkeit einer Manipulation durch den Hersteller.

Das LG Stuttgart (Urt. v. 21.08.2018, 25 O 73/18, nicht rechtskräftig) zeigt einen weiteren Fehler in Widerrufsinformationen von Darlehensverträgen auf, die zur Finanzierung von Autokäufen abgeschlossen wurden.

Konkret monierte das Landgericht in einem Fall gegen die Mercedes Bank AG, dass dort widersprüchlich in der Belehrung zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs einerseits die Verpflichtung zur Zahlung der vertraglichen Sollzinsen vorgesehen ist (wie auch das Muster dies vorgibt), diese im nächsten Satz dann aber mit € 0,00 angegeben werden. Dieser Fehler findet sich zudem in zahlreichen anderen Darlehensverträgen (etwa der BMW Bank oder der Santander Consumer Bank).

Diese widersprüchliche Belehrung sei falsch und daher könne nach LG Stuttgart a. a. O. der Vertrag auch jetzt noch widerrufen werden. Damit kann sich der Verbraucher bei Abschluss eines verbundenen Vertrags (regelmäßig bei Vermittlung des Darlehensvertrags über den Verkäufer des Autos) auch von seinem Fahrzeug trennen und den Wertverlust reduzieren.

RA Koch führt insoweit bereits gerichtliche Verfahren gegen die großen herstellereigenen Banken und hat hunderte Verträge zur Autofinanzierung geprüft.

2. Ansprüche gegen Hersteller und/oder die Verkäufer

In Fällen, in denen die Manipulation durch den Hersteller bekannt ist (etwa beim Motorentyp EA 189 aus dem VW-Konzern, Stichwort „Abschalteinrichtung“), können Ansprüche auch direkt gegen den Hersteller, ggf. auch den Verkäufer, bestehen. Da der Käufer hier aber in der Beweislast für die Mangelhaftigkeit bzw. die Manipulation ist, eignet sich dies nur für diejenigen Fälle, in denen die Abgasmanipulation bereits belegbar ist. Hier droht aber eine Verjährung zum 31.12.2018, sodass Eile geboten ist.

Um Verbraucher über ihre Rechte zu informieren, veranstaltet Berlinghoff Rechtsanwälte mehrere Themengespräche, so am

17.10.2018 um 17 Uhr in Bad Nauheim in den Kanzleiräumen,

24.10.2018 um 17 Uhr in Bad Nauheim in den Kanzleiräumen 

Die Veranstaltungen sind kostenlos. Um Anmeldung zwecks Planung wird gebeten unter den angegebenen Kontaktdaten. Ebenfalls prüfen wir für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung mögliche Ansprüche gegen Händler und Hersteller und die Widerruflichkeit Ihres Darlehensvertrags.

Rechtsanwalt Koch hat bereits zahlreiche Vortragsveranstaltungen zum Widerruf von Verbraucherdarlehen durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird auf der Seite der Stiftung Warentest im Bereich des Widerrufs von Autofinanzierungen und Immobiliardarlehensverträgen gelistet.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.widerruf-durchsetzen.de



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