Jubiläumsfeier oder Fristenfrust

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Ein Fall, den das LAG Rheinland-Pfalz zu behandeln hatte (Az.: 8 Sa 560/12) ging für einen Arbeitnehmer negativ und frustrierend aus.

Der Mitarbeiter war vom 01.03.1972 bis 29.02.2012 bei einem Arbeitgeber tätig, der tarifgebunden war.

Im Tarifvertrag war vereinbart, dass „Beschäftigten" nach Vollendung von 40 Beschäftigungsjahren 1000,00 Euro Jubiläumsgeld gezahlt werden. Da der Arbeitnehmer kein Geld erhalten hatte, klagte er vor dem Arbeitsgericht. Dort wurde die Klage zu Recht abgewiesen, da der Mitarbeiter gemäß dem Wortlaut des Tarifvertrages noch einen Tag länger hätte beschäftigt sein müssen. Im Tarifvertrag ist davon die Rede, dass „Beschäftigte" nach 40 Jahren die Prämie bekommen. Hier sprechen Juristen und nur die von der logischen Sekunde, die der arme Mann noch hätte „beschäftigt" sein müssen.

Ebenso und auf der Grundlage dieser Tatsache, hat auch das LAG gegen den Mitarbeiter entschieden. Denn durch das Zusammentreffen des 40jährigen Betriebsjubiläums mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen entstand nach Auffassung des LAG kein Anspruch auf die 1000 Euro.

Welcher Schluss kann daraus gezogen werden?

Mit der genauen Kenntnis des Tarifvertrages, der für das eigene Unternehmen gilt, kann man als Arbeitgeber auch mal Geld sparen. Es gehörte sicherlich Chuzpe dazu seitens des Arbeitgebers, die 1000 Euro nicht zu zahlen, aber der Erfolg gibt ihm Recht.


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