Jugendstrafrecht - Wie kann ich mich erfolgreich verteidigen ?

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Im Jugendstrafrecht sind bestimmte Besonderheiten gegenüber einer Strafverteidigung bei Erwachsenen zu beachten. Während bei Erwachsenen häufig ein Schwerpunkt der Verteidigung in der Verhandlung liegt, sind bei Jugendlichen wesentliche Verteidigungsmöglichkeiten bereits zuvor möglich. 

Eine Mandatierung, die ein zivilrechtlicher Auftrag ist, ist nicht allein durch den Jugendlichen, sondern nur über die Erziehungsberechtigten mit der Zustimmung bzw. Genehmigung wirksam. Häufig erscheinen Erziehungsberechtigte und Jugendliche in der Kanzlei eines Anwalts. Bereits hier ist zu klären, ob der Jugendliche die Anwesenheit der Eltern in der Besprechung und im Gerichtstermin wünscht oder nicht. Ohne Zustimmung des Jugendlichen, d.h. der Entbindung von der Schweigepflicht, darf der Anwalt auch den Eltern keine Auskünfte im weiteren Verfahren geben.

Im Verfahren bis zur Hauptverhandlung bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Strafe zu mildern oder das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 15 JGG) ist grundsätzlich zu erörtern. Jugendstaatsanwalt und Jugendgericht können bereits in diesem Stadium das Verfahren gemäß §§ 45, 47 JGG einstellen.

Bei Drogendelikten können vorbereitende Gespräche mit den entsprechenden örtlichen Einrichtungen stattfinden. Dies ist auch zu empfehlen, wenn die Tat bestritten wird. Es kann immer noch in der Verhandlung entschieden werden, ob diese Bescheinigungen vorgelegt werden und der Konsum -der für sich straflos ist - eingeräumt wird.

Nach Anklageerhebung wird die Jugendgerichtshilfe den Jugendlichen zur Erstellung eines Berichts über dessen bisherige Entwicklung kontaktieren. Welche Aussagen dort getroffen werden, sollte am Besten vorab mit einem im Jugendstrafrecht spezialisierten Verteidiger besprochen werden.

Sollten mehrere Jugendliche angeklagt, ist zu klären, ob eine gemeinsame Verteidigung möglich ist. Dies kann duch die Verteidiger untereinander erfolgen. Werden alle anderen Mitbeschuldigten durch einen Anwalt verteidigt, muss der Jugendliche beachten, dass diese seine Interessen nicht mitverteidigen dürfen. Es kann sich sogar für ihn eine nachteilige Situation ergeben, wenn es um Absprachen geht, an welchen er nicht beteiligt wird.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen hat in 30  Jahren im Jugendstafrecht spezialisiert. Ihm wurde bereits vor  vielen  Jahren eine Zertifizierung des Deutschen Strafverteidigerverbands als Verteidiger in Jugendstrafverfahren verliehen.  Eine Kontaktaufnahme ist bei Festnahme und Vorführung vor den Ermittlungsrichtern oder auch durch Besuch in den Justizvollzugsanstalten im Raum Augsburg, Ulm und Stuttgart möglich.

Foto(s): Collection_Seidaris

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