Kämpfen Sie für Ihre Provision!

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Besteht Streit über Ihre Provision?

Für viele Arbeitnehmer sind Provisionen bzw. variable Gehaltsbestandteile ein wichtiger Teil ihrer Vergütung. In bestimmten Fällen bilden die Provisionen sogar den wesentlichen Teil des Gehalts. Da Provisionsvereinbarungen oft unbestimmt oder gar unwirksam sind, besteht häufig Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Höhe der zu zahlenden Provisionen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht helfe ich Ihnen gerne, die Ihnen zustehenden Gehaltsbestandteile geltend zu machen, insbesondere nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Provisionen bzw. variabler Gehaltsbestandteil

Eine Provision ist eine prozentuale Beteiligung des Arbeitnehmers an Verträgen, die zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden oder Auftraggebern abgeschlossen werden. Der Mitarbeiter erhält die Provision als erfolgsabhängige variable Vergütung dafür, dass er die Bestellung oder den Verkauf herbeigeführt oder daran mitgewirkt hat. Dabei werden die Begriffe "Provision", "variabler Gehaltsbestandteil", "Bonus", "Prämie" und Tantieme" oft synonym verwendet, haben im Einzelfall jedoch unterschiedliche Voraussetzungen. Eine Provision im engeren Sinne ist daher nur eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung für ein vermitteltes Geschäft für den Arbeitgeber. 

Zu welchem Zeitpunkt ist die Provision zu zahlen?

Die Fälligkeit von Provisionszahlungen regeln die §§ 87 bis 87c HGB, welche analog auf Arbeitnehmer anzuwenden sind. Demnach müssen Arbeitgeber grundsätzlich monatlich abrechnen, maximaler Abrechnungszeitraum sind drei Monate. Ist nichts weiter vereinbart, wird die Provision zum Monatsletzten des Folgemonats fällig, „sobald und soweit“ der Arbeitgeber das Geschäft tätigt. Steht eine spätere Fälligkeit in der Provisionsregelung, hat der Arbeitnehmer zumindest Anspruch auf einen Vorschuss.

Welche Provisionsansprüche haben Sie nach einer Kündigung?

Nach einer Kündigung kommt es häufig zum Streit über die noch zu zahlenden Provisionen. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber die "Exit-Kosten" gering halten wollen und mithin den ausscheidenden Arbeitnehmern die Provisionen nicht mehr auszahlen. Dabei gilt jedoch, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Zahlung aller ihm zustehenden Provisionen zum Austrittstermin hat bzw. bei späterem Fälligkeitstermin nachbezahlt werden. Dies gilt für alle Arten von Provisionen, also auch Verlängerungsprovisionen und Folgeprovisionen etc. Daher: Kämpfen Sie für Ihren Provisionsanspruch! Dieses Geld steht Ihnen zu!

Sollten Sie Hilfe bei der Geltendmachung Ihrer Provisionen haben, insbesondere nach Ausspruch einer Kündigung, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!



Foto(s): Symann Law

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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