KAMS-Vermögensverwaltung GmbH - Betrugsverdacht und Totalverlustrisiko dominieren die Headlines

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Die KAMS-Vermögensverwaltung GmbH (KAMS), Eupener Straße 139 in 50933 Köln, wird durch den Geschäftsführer, Herrn Tilmann Roos, vertreten. Das Geschäftsmodell der KAMS-Vermögensverwaltung GmbH sieht vor, dass der Anleger sein Kapital bei dieser Gesellschaft in Form eines patriarchischen Darlehens investiert. Sodann soll dieses Kapital kurzfristig in Sachwerte investiert werden. Investitionsobjekte stellt die KAMS auf ihrer Homepage z. B. in Form von Fahrzeugen und Luxusyachten dar. Im Ergebnis soll der Anleger aus dem erzielten Differenzgewinn zwischen Ein- und Verkauf eine attraktive Verzinsung erhalten.

„Es wandte sich eine verzweifelte Kundin an unsere Kanzlei, die der KAMS ein solches patriarchisches Darlehen eingeräumt hat. Sie wollte sich von dem Vertrag wieder lösen. Das Darlehen sah eine jährliche Grundverzinsung i.H.v. 8 % vor, und die zusätzliche Übergewinnbeteiligung, die nicht garantiert ist, sollte maximal 4 % jährlich des Darlehens betragen. Doch bei den im Internet festgestellten Recherchen kommt man als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht und Verbraucherschutzanwalt zum Schluss, dass größte Vorsicht bei Geschäften mit der KAMS gewaltet werden sollte“, so Rechtsanwältin Winker von der Berliner Verbraucherschutzkanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB.

Die KAMS soll insgesamt 20 bis 40 Millionen Euro von Anlegern eingesammelt haben. Die Anleger haben ihr Geld in Form eines sogenanntes „patriarchische Darlehen“ in die KAMS investiert. Diese besondere Form eines Darlehensvertrages (§ 488 Bürgerliches Gesetzbuch) sieht eine gewinn- und umsatzabhängige Verzinsung vor. Wird kein Gewinn erwirtschaftet, verdient auch der Darlehensgeber nicht an seinen zur Verfügung gestellten Geldmitteln.

Es erscheint zweifelhaft, ob das von der KAMS betriebene Geschäftsmodell nicht seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlaubnispflichtig ist. Beim Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäftes im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 Kreditwesengesetz (KWG) bedarf es einer Banklizenz. Liegt diese nicht vor, kommen Schadensersatzansprüche nach § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 32 KWG in Betracht.

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der KAMS

Doch es kommt noch schlimmer: Selbst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren soll gegen den Geschäftsführer Tilmann Roos bereits bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Az. 112 JS/178/14 geführt werden. Angeblich ist der Hintergrund der bei dieser Staatsanwaltschaft getätigten Strafanzeige ein Gutachten, mit dem die KAMS-Vertriebsmitarbeiter Kunden angeworben haben, welches gemeinsam mit den Werbeunterlagen versandt wurde, um weitere Investoren zu gewinnen.

Als ein Berater für die Anlage bei der KAMS ist auch ein Herr Jörg Gajewski tätig geworden. In einer Werbe-E-Mail bewirbt er die Investition bei der KAMS mit folgenden Aussagen:

„Ein Produkt, das

  1. […] eine Laufzeit von maximal drei Jahren aufweist (ein echter Kurzläufer),
  2. […] eine einmalige Transparenz und eine lückenlose Treuhand aufweist,
  3. […] Marktführer seiner Klasse ist,
  4. […] absolut einfach, logisch und nachvollziehbar ist,
  5. […] eine Rendite von 8 % p.a. plus Mehrertrag auszahlt,
  6. […] jährlich oder monatlich ausschüttet (frei wählbar vom Kapitalgeber),
  7. […] die Interessen der Kapitalgeber, der Verkäufer und KAMS absolut gleichschaltet,
  8. […] das keine Nachschusspflichten kennt."

Diese Produktaussagen kommentiert Rechtsanwältin Winker wie folgt: „Hierbei verkennt allerdings sowohl der Berater als auch die KAMS, dass allein das Modell eines patriarchischen Darlehens für einen durchschnittlichen Kapitalanleger bereits nicht einfach verständlich und nachvollziehbar ist. Auch die Behauptung, dass ein Mehrbetrag ausgezahlt wird, ist insofern nicht richtig, als dass der uns vorliegende Darlehensvertrag die Übergewinnbeteiligung als „nicht garantiert“ bezeichnet. Dass tatsächlich eine Gleichschaltung der Interessen vorgenommen wird, ist in Anbetracht der mit der KAMS vorzufindenden Schlagzeilen äußerst zweifelhaft. Selbst wenn keine Nachschusspflicht bestehen sollte, so müssen jedenfalls die Kunden der KAMS ordnungsgemäß über das mögliche Totalverlustrisiko aufgeklärt werden. Insgesamt ist hier auf jeden Fall Vorsicht zu walten und abzuwarten, ob die KAMS tatsächlich ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden weiterhin nachkommt“.

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB werden die KAMS-Vermögensverwaltung GmbH weiter im Auge behalten und stehen für besorgte Kapitalanleger für einen rechtlich kompetenten Rat telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

V.i.S.d.P.

Helena Winker

Angestellte Rechtsanwältin bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB.

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.



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