Aufklärungspflicht von Anlageberatern über Totalverlustrisiko!

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Anleger müssen über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Anlage aufgeklärt werden (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, Rdnr. 21). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, wie die Geschädigten im Anlegerschutzprozess häufig glaubhaft behaupten, kann überdies bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig einhergehenden Verlustrisikos fehlerhaft sein.

Dies gilt umso mehr, wenn der Anlageberater im Beratungsgespräch ein Absichterungskonzept gegen Verlustrisiken herausgestellt hat, insbesondere aber auf den Sicherungsmechanismus durch die Erlösausfallversicherung hingewiesen hat, für den Fall des Versagens dieses Mechanismus aber unterlassen wurde, auf ein Totalverlustrisiko hinzuweisen.

Selbst wenn die Anlage im Übrigen als anlegergerecht einstufen lässt, wird hierdurch die Feststellung der Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht gegenstandslos.

Im Weiteren ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, dass aus einem erklärten Einverständnis des Anlegers mit Provisionszahlungen bei Wertpapiergeschäften nicht auf sein Einverständnis mit Rückvergütungen geschlossen werden kann (BGH, Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10).

Bei Rückvergütungen muss auch über die genaue Höhe aufgeklärt werden (BGH, Beschl. v. 29.11.2011, XI ZR 50/11, Rdnr. 13). Die Angabe im Fondsprospekt, dass ein Agio der Fondsgesellschaft zur Abdeckung weiterer Eigenkapitalbeschaffungskosten zur Verfügung steht, lässt nich mit hinreichender Klarheit erkennen, dass und in welcher Höhe die Fondsgesellschaft an dem Agio teilhaben würde.

MPH Legal Services RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt geschädigte Kapitalanleger gegenüber Finanzdienstleistungsunternehmen.


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