Kann der Anleger jederzeit im laufenden Jahr eintretende Verluste aus Kapitalvermögen mit positiven Erträgen verrechnen?

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Häufig ist es so, daß Anleger beispielsweise bei Erwerb von Aktien oder Aktienverkäufen Gewinne oder Verluste erzielen. Es stellt sich daher die Frage, wie die Gewinne mit den Verlusten verrechnet werden können, mit der Folge, daß Kapitalertragsteuer nicht auf den vollen Gewinn geschuldet ist.

Zunächst ist es so, daß es einen Verrechnungstopf gibt, der für jeden Anleger bei seiner Bank geführt wird. Hier werden die Gewinne und die Verluste nachgehalten. Positive Kapitalerträge (Gewinne) werden mit negativen Kapitalerträgen (Verluste) ausgeglichen. Der Ausgleich hat im Kalenderjahr zu erfolgen.

Wenn Verluste nicht vorhanden sind, aber Kapitalerträge anfallen, so werden diese automatisch der Kapitalertragsteuer unterworfen, die Bank führt die Kapitalertragsteuer ab.

Wenn der Fall eintritt, daß ein Verlust zeitlich nach dem Ertrag, der bereits besteuert ist, realisiert wird, kann den Steuerpflichtigen unter Umständen bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet werden.

Für Aktienverkäufe gilt eine Besonderheit. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Ist folglich innerhalb eines Kalenderjahres ein allgemeiner Verlust (mit anderen Kapitalanlagen als Aktien) als auch ein Aktienverlust entstanden, müssen die Aktiengewinne mit den Aktienverlusten verrechnet werden.

Wenn der Anleger jedoch mehrere Konten bei verschiedenen Banken hat, verläuft die Verlustverrechnung nicht so einfach. Dann empfiehlt es sich, daß sich der Gläubiger (Anleger) der Kapitalerträge bis zum 15.12. d.J. (dieses ist eine Ausschlussfrist) eine Verlustbescheinigung der Bank für nicht ausgeglichene Verluste erteilen lässt.

Der Anleger kann dann einen Verlust, den er bei einer Bank hat, mit einem Gewinn bei einer anderen Bank verrechnen. Voraussetzung ist jedoch das Stellen eines Antrages bis zum 15. d.J., gemäß § 45 a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Hier gibt es ein amtlich vorgeschriebenes Muster, welches die Bank auf Verlangen des Anlegers - nicht automatisch - diesem aushändigt.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev
Fachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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