Kann die Unfallversicherung Invaliditätsleistungen zurückfordern?

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Dem Unfallversicherer stehen im weiten Umfang Rückforderungsrechte zu, soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass er eine zu hohe Invaliditätsleistung erbracht hat. Dabei spielt es grds. keine Rolle, wie es zu dieser Feststellung kam. Haben Sie z.B. auf eine höhere Invaliditätsleistung geklagt und stellt sich im Prozess heraus, dass der Umfang der Invalidität nicht nur nicht größer, sondern sogar geringer ist als zunächst angenommen, kann der Versicherer grds. die Differenz zurückverlangen (BGH, Urteil vom 11.09.2019 – IV ZR 20/18).

Entsprechendes gilt für den Fall, dass Sie eine Neubemessung des Invaliditätsgrads verlangen, sich dabei aber keine höhere, sondern eine geringere Invalidität ergibt. Auch in diesem Fall sind Sie zur Rückzahlung der Differenz verpflichtet (BGH, Urteil vom 02.11.2022 – IV ZR 257/21).

Allerdings kann im erstgenannten Fall ein Rückforderungsrecht nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die Versicherung suggeriert hat, dass die Leistung der Invaliditätsentschädigung abschließend sein soll (BGH, Urteil vom 11.09.2019 – IV ZR 20/18).

Darüber hinaus ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn sich im Zuge einer Neubemessung des Invaliditätsgrads herausstellt, dass von Anfang an kein oder nur ein geringerer Anspruch bestand. Denn im Zuge einer Neubemessung darf nur überprüft werden, ob sich der Invaliditätsgrad verändert hat, nicht aber, ob überhaupt ein Anspruch bestand (Jacob r+s 2023, 900).

Schließlich besteht ggf. die Möglichkeit, dass Sie sich gegenüber dem Rückzahlungsverlangen der Versicherung darauf berufen können, nicht mehr bereichert zu sein, z.B. weil Sie die Versicherungsleistung für außergewöhnliche Ausgaben verwendet haben.


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