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Kann ein ausländisches Unternehmen KUG beantragen ?

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Es stellt sich die Frage, ob für in Deutschland zur Sozialversicherung versicherten Arbeitnehmer, die bei einem ausländischen Unternehmen beschäftigt sind, Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.

Die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit schließen Kurzarbeitergeld für Unternehmen mit ausländischen Betriebssitz generell aus.

„(…) Die Gewährung von Kug ist nur an Arbeitnehmer in Betrieben möglich, die ihren Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III, also in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Betrieb ist der Antragsberechtigte. Dem Arbeitnehmer wird gesetzlich kein eigenständiges Recht zur Geltendmachung von Kug-Ansprüchen eingeräumt. Deshalb haben auch Home-Office-Mitarbeiter ausländischer Firmen, die in Deutschland keinen Betrieb unterhalten keinen Anspruch auf Kug, selbst wenn diese nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (…)“

Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld (Kug)

Gültig ab: 20.12.2018

Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III, Home-Office (97.2) 

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Die Weisungen sind nach unserer Auffassung rechtswidrig.

Der §95 SGB III lautet:

„(…) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1.ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

2.die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3.die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und4.der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist (…)“

Anspruchsinhaber sind damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Anzeige des Arbeitsausfalls nach §99 S. 1 SGB III muss vom Arbeitgeber erstattet werden. Die Anzeige als reine Willenserklärung ändert jedoch nichts am Charakter der Leistungen als Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung und Kommentierung:

„(…) Der ArbG ist gegenüber den AN verpflichtet, die Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß zustellen (BAGE 70, 7173 = AP Nr. 110 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), insbes. der AA alle für die ordnungsgemäße Berechnung des Kug notwendigen Informationen zu geben (§ 95 Rn. 70). Eine Pflicht des ArbG zum Widerspruch gegen den Bescheid der AA zum Kug besteht gegenüber den betroffenen AN zumindest dann, wenn der Bescheid offensichtlich unzutreffend ist oder die/der AN den ArbG rechtzeitig auf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der AA hingewiesen hat (so, aber etwas restriktiver LAG Chemnitz 30.8.2002 3 Sa 996/01 LAGE § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 27). Das BAG hält den ArbG nur in „Ausnahmefällen“ für verpflichtet, Widerspruch und Klage zu erheben, auf jeden Fall dann nicht, wenn er „die einer ständigen Verwaltungspraxis entsprechende Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung teilt“ (BAGE 70,7173 = AP Nr. 110 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) (…)“

Gagel/Bieback, 76. EL Dezember 2019, SGB III § 99 Rn. 21

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