Kann eine Scheidung verhindert werden?

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Im deutschen Familienrecht werden Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Zerrüttungsprinzip geschieden. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte die Zerrüttung belegt. Das geschieht in der Regel dadurch, dass ein mindestens einjähriges Getrenntleben vorgetragen wird.

Nun sind die Empfindungen der Ehegatten im Rahmen einer Trennung und Scheidung oft nicht die gleichen. Es gibt Ehegatten, die wollen sich nicht von der Ehe lösen und sind nicht bereit, einem Scheidungsantrag zuzustimmen oder am Scheidungsverfahren mitzuwirken.

Es stellt sich die Frage, inwieweit ein solches Vorgehen den scheidungswilligen Ehegatten aufhalten kann.

Zunächst einmal hält der Gesetzgeber fest, dass es tatsächlich Fälle gibt, in denen eine Ehe aufrechterhalten werden soll, obwohl sie, zumindest aus der Sicht eines Ehegatten, eindeutig gescheitert ist. § 1568 BGB nennt insbesondere 2 Gründe:

  1. Die Ehe ist aufrecht zu erhalten, wenn dies im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig erscheint bzw.
  2. der scheidungsunwillige Ehepartner sich auf ganz außergewöhnliche Umstände und eine besondere Härte für sich selbst berufen kann.

Was heißt das nun?

Die im ersten Punkt erwähnte Kinderschutzklausel findet nur ganz wenige Anwendungsfälle. Experten gehen davon aus, dass Kinder durch eine Trennung und Scheidung der Eltern immer berührt werden. Man geht aber auch davon aus, dass durch eine Scheidung an sich die ohnehin schon zerrütteten Familienverhältnisse nicht mehr schlimmer werden können. Weiterhin ist eine Scheidung der Eltern heute kein gesellschaftliches Brandmal mehr, so dass ein Kind auch lernen muss, sich mit der Zeit in die Scheidung der Eltern einzufinden. Der Fall, in dem die Kinderschutzklausel wirklich greift, ist ein ernsthafter Suizidansatz des Kindes oder eine wirklich sehr schwere Erkrankung des Kindes (z.B. Krebserkrankung), die durch die Scheidung erheblich verschlimmert würde (Misserfolg einer Chemotherapie u.ä.).

Der zweite Fall betrifft die Härteklausel für in den scheidungsunwilligen Ehegatten. Auch diese ganz außergewöhnlichen Umstände sind relativ selten. Vielfach gehen die Gerichte davon aus, dass das Zusammenleben durch die Trennung sowieso schon gestört ist und durch die Scheidung nicht mehr schlimmer werden kann. Es kommen eigentlich regelmäßig nur die Fälle in Betracht, in denen der die Scheidung ablehnende Ehegatte während des Scheidungsverfahrens sehr schwer erkrankt. Da reicht allerdings nicht jeder Schnupfen aus, auch nicht unbedingt suizidale Gedanken oder psychische Erkrankungen.

Das Hinauszögern einer Scheidung hat in vielen Fällen nichts mit Emotionen zu tun, sondern vielmehr mit Taktik. Eine spätere Scheidung kann z.B. günstig sein für die Vermögensauseinandersetzung. Zudem bedingt eine längere Ehezeit oft, dass der berechtigte Ehegatte mehr vom Versorgungsausgleich, d.h. von den Rentenanwartschaften des anderen erhält. Das kann den einen oder anderen Ehegatten doch schon einmal an der Ehe festhalten lassen.

Vielfach ist es möglich, die von dem scheidungsunwilligen Ehegatten vorgetragenen Gründe zu entkräften.

Selbst wenn ein Ehegatte mithilfe der beiden Härteklausel versucht, die Scheidung hinauszuzögern, ist es nur ein Sieg auf Zeit. Ein Scheidungsantrag kann wieder neu gestellt werden. Das Gericht prüft dann die Voraussetzungen wieder aufs Neue.


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