Kann man fremde Schulden (vom neuen Partner) übernehmen?

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Fremde Schulden kann man immer übernehmen. Zum Beispiel, wenn man dem neuen Lebensgefährten helfen möchte, von seinen Schulden herunterzukommen. Woraufhin dieser, wenn er unterhaltspflichtig ist, aber gegenüber seinen Gläubigern andere Probleme bekommt. Die Frage ist also, ob dies immer so sinnvoll erscheint. Bevor Sie sich also als Schuldner betätigen, sollten Sie wissen, auf welcher Grundlage die Übernahme einer Schuld erfolgen kann und welche besseren Optionen es noch gibt, mit den Schulden des Partners umzugehen.

Warum wollen Sie eine fremde Schuld übernehmen?

Es ehrt Sie, wenn Sie sich für die Schuld einer anderen Person engagieren möchten. Dies gilt umso mehr, wenn der Schuldner zugleich Ihr neuer Partner oder Ihre neue Partnerin ist. Ihre Absicht kann moralisch begründet sein, weil Sie selbstlos helfen möchten. Vielleicht möchten Sie den neuen Partner auch seelisch darin unterstützen, dass er/sie mit den Schulden nicht mehr alleine dasteht und Aussichten bestehen, wieder ein halbwegs normales Leben zu führen.

Grund kann aber auch sein, dass Sie die Schuld gegenüber dem Gläubiger in voller Höhe übernehmen oder in Teilbeträgen tilgen, weil Sie über die notwendige Liquidität verfügen oder sich aufgrund Ihrer Bonität bessere Zinsen für ein Darlehen bei einer Bank beschaffen können.

Beispiel:

Ihr neuer Partner ist einem Kind aus einer früheren Ehe unterhaltspflichtig. Da er/sie den Unterhalt nicht leisten konnte, ist das Jugendamt mit dem Unterhaltsvorschuss in Vorlage getreten und nimmt den Partner wegen der verauslagten Beträge in Regress. Wegen des Zeitverlaufs sind möglicherweise hohe Beträge aufgelaufen und der Partner weiß aufgrund seines Einkommens nicht, wie er/sie die Forderung jemals bedienen soll.

Gut zu wissen: Eine Eheschließung begründet keine Mithaftung

Heiraten Sie, übernehmen Sie nicht die Schulden Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Die Eheschließung begründet nicht Ihre Mithaftung. Die Schulden sind immer an diejenige Person gebunden, die die Verpflichtung begründet hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Diese wirkt sich erst aus, wenn Sie sich scheiden lassen und der Vermögenszuwachs in der Ehe ausgeglichen werden soll. Die Haftung für irgendwelche Schulden hat damit aber nichts zu tun. Deshalb besteht auch kein Grund, dass Sie Gütertrennung vereinbaren müssen.

Kann man die Schulden eines anderen übernehmen?

Es gibt rechtlich vielfältige Wege, die Schulden eines anderen zu übernehmen. Die Frage ist, wie Sie sich verpflichten wollen und wie weit Sie überhaupt bereit sind, Ihre Mithaftung zu begründen.

Stille Zahlungen auf freiwilliger Basis

Am einfachsten ist es, Sie übernehmen auf freiwilliger Basis die Zahlungen an den Gläubiger, ohne dass dieser darüber informiert wird. Stellen Sie die Zahlungen ein, haben weder Gläubiger noch Partner Ansprüche gegen Ihre Person.

Bürgschaft

Sie übernehmen gegenüber dem Gläubiger eine Bürgschaft (§ 765 BGB). Als Bürge sind dann vertraglich verpflichtet, die Schulden des Partners, die in der Person des Partners fortbestehen, gegenüber dem Gläubiger zu bedienen. Zahlen Sie nicht, kann der Gläubiger Sie verklagen und aus dem Zahlungstitel vollstrecken.

Schuldübernahme im Außenverhältnis

Sie streben im Außenverhältnis mit dem Gläubiger die Schuldübernahme an (§ 414 BGB). Die Schuldübernahme wird dadurch bewirkt, dass Sie mit dem Gläubiger vertraglich vereinbaren, die Schulden des Partners zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dazu bereit ist und bereit ist, den Partner aus dem Schuldverhältnis zu entlassen.

Schuldübernahme im Innenverhältnis

Bei der Schuldübernahme im Innenverhältnis vereinbaren Sie zunächst mit dem Partner vertraglich, dass Sie dessen Schulden übernehmen. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung hängt aber von der Genehmigung des Gläubigers ab (§ 415). Genehmigt der Gläubiger die Schuldübernahme, treten Sie als Schuldner in die Verpflichtung ein, während der Partner entlassen wird.

Praxistipp: Zahlung gegen Sicherheit

Sie könnten Ihre Zahlungen oder die Schuldübernahme auch unter dem Vorbehalt leisten, dass der Partner eine Sicherheit stellt. Diese könnte darin bestehen, dass Sie den Kfz-Brief sicherungsverwahren, sich auf die Immobilie Ihres Partners im Grundbuch eine Grundschuld eintragen lassen oder einen Wertgegenstand in Ihren Besitz übernehmen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die Zahlungen nur verauslagen und vom Partner erwarten, dass die verauslagten Beträge wieder erstattet werden. Eine solche Sicherheitsleistung kann dem Partner vor Augen führen, dass Sie nicht bedingungslos für dessen Schulden eintreten wollen und die Schuldübernahme auf eine bestimmte Schuld beschränken möchten. Insoweit kann eine Sicherheitsleistung auch eine vertrauensbildende Maßnahme darstellen, weil jeder weiß, woran er oder sie ist.

Was ist, wenn die neue Beziehung in die Brüche geht?

Übernehmen Sie die Schulden Ihres Partners, müssen Sie auch kalkulieren, dass die neue Beziehung vielleicht in die Brüche geht. Haben Sie sich dann vertraglich gegenüber dem Gläubiger zum Schuldendienst verpflichtet, ändert die Trennung vom Partner nichts an Ihrer Verpflichtung. Sie haben praktisch keine Möglichkeit, mit dem Gläubiger eine Vereinbarung zu treffen, dass Sie die Schulden nur so lange übernehmen wollen, wie Ihre neue Beziehung Bestand hat. Darauf wird sich ein Gläubiger mit Sicherheit nicht einlassen wollen.

Sie können allenfalls auf freiwilliger Basis den Schuldendienst leisten und mit dem neuen Partner absprechen, dass Sie die Zahlungen einstellen, wenn Sie sich trennen. Dann aber haben Sie womöglich Geld bezahlt, das Sie von Partner nicht mehr zurückerstattet bekommen. Sie können sich zwar dagegen absichern, indem Sie mit dem Partner einen Darlehensvertrag schließen. Ob der Partner im Hinblick auf die Trennung zur Rückzahlung bereit und finanziell imstande ist, steht auf einem anderen Blatt. Die Zahlung auf fremde Schulden will also sehr wohl überlegt sein.

Welche besseren Optionen kommen in Betracht?

Was gibt es für Alternativen?

Partner bleibt durch Pfändungsfreigrenze geschützt

Möchten Sie Ihrem Partner helfen, seine/ihre Schulden zu bezahlen, sollten Sie mit dem Gläubiger Kontakt aufnehmen. Oft ist es so, dass ein Schuldner so wenig Einkommen hat, dass er unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Diese beträgt per 1.1.2023 = 1.402,28 €. Sind Sie mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin verheiratet, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze um weitere 527,76 € sowie für jedes Kind um 294,02 €. Der Gläubiger hat also dann so gut wie keine Aussichten, dass er Geld bekommt. Der Partner kann sich immer auf seine pfändungsfreien Beträge berufen. Eine eventuelle Zwangsvollstreckung des Gläubigers geht ins Leere.

Praxistipp: Girokonto als P-Konto führen

Um Guthaben auf dem Girokonto zu schützen, sollte der Partner das Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Gegenüber der Bank besteht ein Anspruch auf ein solches P-Konto. Guthaben ist dann bis zur Höhe des jeweiligen Pfändungsfreibetrages geschützt und für den Gläubiger tabu.

Verhandeln Sie eine Abfindung oder Teilzahlungen

In dieser Situation könnten Sie dem Gläubiger anbieten, dass Sie sich für die Schulden des Partners engagieren wollen. Klar ist, dass Sie dabei selbst nicht in der Haftung sind, zumindest so lange nicht, also Sie sich vertraglich gegenüber dem Gläubiger nicht zu einer Schuldenübernahme verpflichtet haben.

Sie sollten versuchen, mit dem Gläubiger eine Einigung herbeizuführen. Diese Einigung könnte darin bestehen, dass Sie dem Gläubiger vergleichsweise eine Einmalzahlung anbieten und der Gläubiger im Gegenzug auf einen Teil der Forderung verzichtet. Ob ein Gläubiger dazu bereit ist, hängt von der Art der Schuld ab. Private Gläubiger sind dazu eher bereit, während Gläubiger, die öffentlich-rechtliche Forderungen geltend machen (z.B. Jugendamt bei Regress wegen Unterhaltsvorschuss) eher weniger Bereitschaft zeigen, sich vergleichsweise zu einigen. Auf jeden Fall sollten Sie diesen Weg versuchen.

Will der Gläubiger eine Abfindung nicht akzeptieren, bleibt immer noch, Teilzahlungen anzubieten. Für einen Gläubiger kann es günstiger sein, wenn seine Forderung zumindest in Teilzahlungen getilgt wird, als wenn er die Forderung auf absehbare Zeit nicht beitreiben kann oder möglicherweise sogar darauf verzichten muss.

Praxistipp: Beauftragen Sie einen professionellen Verhandler

Möchten Sie mit dem Gläubiger verhandeln, kommt es entscheidend darauf an, dass Sie Ihre gemeinsame Lebenssituation darstellen und dem Gläubiger aufzeigen, welche Perspektiven bestehen, jetzt zu Geld zu kommen oder das Geld letztlich abschreiben zu müssen. Haben Sie mit derartigen Verhandlungen keine Erfahrung, sollten Sie berücksichtigen, dass es subjektiv immer schwierig ist, zielführend, objektiv und sachlich zu verhandeln und ein angemessenes Ergebnis zu erreichen. Es kann sich empfehlen, dass Sie sich professioneller Hilfe bedienen. Beauftragen Sie dazu einen Rechtsanwalt, der die Situation Ihres Partners analysiert und im Hinblick auf Ihre finanziellen Möglichkeiten mit dem Gläubiger eine angemessene Regelung verhandelt. Die Gebühren, die Sie dem Anwalt für seine Dienstleistung und Kompetenz zahlen müssen, sind insoweit eine gute Investition, als Sie und der Partner dabei möglicherweise durch den Abschluss eines Vergleichs viel Geld sparen. Dies gilt umso mehr, als es sich um hohe Verbindlichkeiten handelt und Sie nicht unnötigerweise ein Risiko übernehmen, das Sie derzeit nicht überblicken und später vielleicht bereuen könnten.

Warum empfiehlt sich eine Vereinbarung mit dem Gläubiger?

Sind Sie verheiratet und leben gemeinsam in der ehelichen Wohnung, sollten Sie ein Interesse daran haben, mit dem Gläubiger über die Schulden Ihres Partners zu verhandeln. Das Problem besteht nämlich darin, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Partner betreiben kann. Wird der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher in Ihrer Wohnung vorstellig, vermutet das Gesetz zugunsten des Gläubigers, dass die in Ihrem Besitz befindlichen beweglichen Sachen (z.B. Hausrat) zugleich auch Sachen im Besitz des Partners sind (§ 1362 BGB).

Der Gerichtsvollzieher braucht sich nicht dafür zu interessieren, dass Sie nachweislich der Eigentümer sind. Er darf also Hausrat und Wertgegenstände pfänden. Sind Sie der Eigentümer, müssten Sie im Wege einer Drittwiderspruchsklage beim Amtsgericht erreichen, dass der gepfändete Gegenstand freigegeben wird. Dieser Weg ist aufwendig und gefährdet den Familienfrieden. Um dieses Szenario zu vermeiden, kann es besser sein, eventuellen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers zu begegnen und eine Einigung herbeizuführen.

Alles in allem

Ihre Absicht, für den Partner oder die Partnerin in die Bresche zu springen, ist lobenswert. Sie sollten aber darauf achten, dass Sie nicht unnötigerweise Schulden und Verbindlichkeiten übernehmen, für deren Übernahme es möglicherweise bessere Optionen gibt.

Foto(s): iurFRIEND

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