Kann man im Arbeitsrecht mündlich kündigen?

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Eine mündliche Kündigung im Arbeitsrecht ist immer bedeutungslos, egal von wem sie ausgesprochen wird. § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt nämlich, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Zudem ist die elektronische Form ausgeschlossen. 

Dies bedeutet, dass jede Kündigung, egal, ob sie vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, unwirksam ist, wenn sie nicht schriftlich erfolgt. Diese Formanforderung gilt sogar für den (einvernehmlichen) Auflösungsvertrag, welcher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wird. 

Schriftform bedeutet gem. § 126 BGB, dass eine Urkunde erstellt wird und eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Dies setzt also ein Schriftstück voraus, auf welchem dann die Unterschrift des Kündigenden vorhanden sein muss – und zwar bitte auf dem Exemplar, welches dem Empfänger der Kündigung übergeben wird. Bei einem Aufhebungsvertrag setzt die Schriftform voraus, dass die Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde vorliegen. 

Bitte beachten Sie, dass ohne die Unterschrift lediglich eine Textform vorliegt, jedoch keine Schriftform. Dies schließt also z. B. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch E-Mail aus. Dies gilt sogar für E-Mails, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. E-Mail ist keine Schriftform.

Wichtige Konsequenz

Wichtig ist die Auswirkung der formunwirksamen Kündigung auf die Klagefrist im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Denn § 4 KSchG erfordert, dass der Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben muss. 

Die Tatsache, dass hier ausdrücklich von einer schriftlichen Kündigung gesprochen wird, bedeutet, dass die Klagefrist bei einer mündlichen Kündigung überhaupt nicht zu laufen beginnt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auch noch Monate nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses geltend machen kann, dass das Arbeitsverhältnis gar nicht beendet worden sei. Es stehen dann erhebliche Vergütungsansprüche im Raum. 

Jede Partei, vor allem aber der Arbeitgeber, sollte daher ein Interesse daran haben, die Schriftform für die Kündigungserklärung einzuhalten. 

Rechtsanwalt Andreas Heigl


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