Kann man mehrere Fahrverbote noch parallel vollstrecken?

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Ein heiß umkämpftes Thema im Ordnungswidrigkeitenrecht war für lange Zeit die Frage, ob und ggf. wie mehrere Fahrverbote parallel vollstreckt werden können. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus, was sich im August 2017 geändert hat und unter welchen Umständen eine Parallelvollstreckung doch noch möglich ist.

Bisherige Rechtslage

Gegen wen zweimal (oder auch noch öfter) je 1 Monat Fahrverbot verhängt wurde, der konnte seinen Führerschein bei der für Fahrverbot 1 zuständigen Behörde abgeben, die für Fahrverbot 2 (bzw. 3 usw.) zuständige Behörde über die Abgabe informieren und bei taktisch geschicktem Vorgehen so erreichen, dass die Fahrverbote innerhalb (insgesamt nur) eines Monats erledigt waren.

Neue Rechtslage

Der Gesetzgeber hat diesem Vorgehen im August 2017 einen Riegel vorgeschoben: In § 25 des Straßenverkehrsgesetzes heißt es nun: „Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist aufgrund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“ Im Klartext: Eine Parallelvollstreckung von Fahrverboten ist nicht mehr möglich. Eine entsprechende Regelung enthält § 44 des Strafgesetzbuches für den Fall des Fahrverbots als Nebenstrafe bei einer strafrechtlichen Verurteilung.

Ausnahmefall: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Nur eine Konstellation verbleibt, in der eine Parallelvollstreckung nach wie vor in Betracht kommt: Wird die Fahrerlaubnis im Strafverfahren vorläufig entzogen, weil zu erwarten ist, dass dem Betroffenen im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen wird, ist der Führerschein weg. Wurde gegen den Betroffenen anderweitig ein Fahrverbot verhängt, das noch nicht angetreten werden muss (entweder, weil gegen den Betroffenen in den letzten zwei Jahren noch kein Fahrverbot verhängt worden ist und er sich noch im viermonatigen Zeitfenster seit Rechtskraft befindet oder weil im Bußgeldverfahren noch gar keine Rechtskraft eingetreten ist), kann dieses Fahrverbot während der Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis verbüßt werden.

Sie haben Fragen zum Thema Fahrverbot oder zur Entziehung der Fahrerlaubnis? Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist im gesamten Bundesgebiet tätig und kann Ihnen helfen. Rufen Sie einfach in der Kanzlei an!


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