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Kann man Urheberrecht erben?

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Das Urheberrecht in der Erbfolge

Das deutsche Urheberrecht basiert auf der Verknüpfung von ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Es ist grundsätzlich nicht übertragbar, außer durch Erbfolge, wie in § 28 Abs. 1 UrhG festgelegt.

§ 28 Vererbung des Urheberrechts

    1. Das Urheberrecht ist vererblich.
    2. Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 29 Abs. 1 UrhG schließt andere Übertragungsformen aus, was die kommerzielle Nutzung des Urheberrechts stark einschränkt.

§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

    1. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
    2. Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

Übertragung des Urheberrechts an Erben

Im Erbfall gehen die Urheberrechte auf die Erben über. Ein Alleinerbe tritt also anstelle des verstorbenen Urhebers in seine Rechtsposition ein und übernimmt alle Urheberrechte.

Besondere Aufmerksamkeit ist jedoch beim bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft erforderlich. Bei mehreren Erben muss das Urheberrecht gemäß § 2038 BGB gemeinschaftlich verwaltet werden. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Entscheidungen z. B. über die Nutzung, Verwertung oder Aufgabe des Urheberrechts erfordern die Zustimmung aller Miterben (§ 2040 BGB).

Auseinandersetzung bei Meinungsverschiedenheiten

Bestehen Unstimmigkeiten unter den Miterben, kann gemäß § 2042 Abs. 1 BGB von jedem Erben eine Erbauseinandersetzung gefordert werden. Diese kann zur Übertragung des Urheberrechts an einzelne Erben führen, die dann wiederum wie Alleinerben in die Rechtsposition des verstorbenen Urhebers eintreten, soweit keine Beschränkungen gem. § 30 UrhG gelten.

Testamentsvollstreckung und Urheberrechte

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann bei Urheberrechten im Nachlass sinnvoll sein. Nach § 28 Abs. 2 UrhG kann der Urheber die Ausübung des Urheberrechts per Testament einem Testamentsvollstrecker übertragen. Die übliche zeitliche Beschränkung der Testamentsvollstreckung von 30 Jahren gemäß § 2210 BGB gilt hier nicht.

Noch Fragen?

Dieser Artikel kann nur einen kurzen, ersten Einblick in die Übertragung und Verwaltung von Urheberrechten im deutschen Erbrecht geben. Wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrer Lebenssituation in Bezug auf die Vererbung von Urheberrechten haben, empfehlen wird dringend eine individuelle Beratung durch unseren Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Lars Rieck. Klären Sie mit Hilfe seiner urheberechtlichen Kompetenzen die Rechtslage, bevor ein Erbstreit entsteht.

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Foto(s): Midjourney (Prompt: Lars Rieck)

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