Kann sich ein Arzt im Erbscheinsverfahren erfolgreich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Ärztliche Schweigepflicht

Jeder Arzt unterliegt zunächst der ärztlichen Schweigepflicht. Muss ein Arzt in einer Angelegenheit einen von ihm behandelten Patienten betreffend, vor Gericht als Zeuge aussagen, kann er sich zunächst auf die ärztliche Schweigepflicht berufen, wenn der Patient ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Die ärztliche Schweigepflicht gilt über den Tod des Patienten hinaus. D. h., der Arzt ist an die ärztliche Schweigepflicht auch dann noch gebunden, wenn der von ihm behandelte Patient, über dessen Gesundheitszustand er als Zeuge Angaben machen soll, inzwischen verstorben ist.

Wird über die Testierfähigkeit des Erblassers gestritten, muss im Rahmen eines Erbscheinverfahrens in der Regel eine Beweisaufnahme über die Testierfähigkeit des Erblassers stattfinden. Zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers können oftmals den Erblasser behandelnde Mediziner mit am besten Auskunft geben.

In einem dem OLG Köln vorliegenden Verfahren (Az.: 2 Wx 202/18) sollte ein behandelnder Arzt als Zeuge dazu vernommen werden, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierfähig war. Der Arzt berief sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. 

2. Mutmaßlicher Wille des Erblassers kann entscheidend sein

Das OLG Köln bestätigte die herrschende Rechtsprechung, wonach die ärztliche Schweigepflicht aufzuheben ist, um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers klären zu können, sofern kein erkennbarer Wille des Erblassers vorliegt, die ärztliche Schweigepflicht postmortal aufzuheben. Gibt es keinen erkennbaren Willen des Erblassers, dass er postmortal behandelnde Mediziner von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet, kommt es auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers an, ob der Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden kann. Insoweit wird davon ausgegangen, dass ein mutmaßliches Interesse des Erblassers daran besteht, dass die Frage seiner Testierfähigkeit aufgeklärt wird, um feststellen zu können, ob das vom Erblasser errichtete Testament wirksam ist oder nicht. Deshalb kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers die postmortale Schweigepflicht des Arztes aufgehoben ist und somit dem Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht, er also in dem Erbscheinverfahren Angaben zu machen hat.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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