Kanzleiwechsel: Kanzlei von Have Fey übernimmt Abmahnung der CBH Rechtsanwälte für die Motion E-Services

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Über Abmahnungen der Kanzlei CBH Rechtsanwälte für die Motion E-Services GmbH haben wir bereits des Öfteren berichtet, vgl. https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-motion-e-services-gmbh-durch-die-cbh-rechtsanwaelte-erhalten-201314.html Auch vorliegend wurde eine solche Abmahnung der CBH Rechtsanwälte im Jahr 2022 ausgesprochen. Die Kanzlei Have Fey, über die wir auch bereits berichteten, hat den Rechtsstreit nun übernommen und den Kanzleiwechsel gegenüber dem Abgemahnten angezeigt.

Vorab: Sollten Sie eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei CBH Rechtsanwälte oder von Have Fey erhalten haben, melden Sie sich gerne für ein kostenloses Rechtsgespräch bei uns unter 0251 / 20 86 80-30  oder via eMail an info@wd-recht.de. Unsere Rechtsanwälte/Fachanwälte sowie ich selbst als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sind auf das Rechtsgebiet spezialisiert und kennen den Gegner. 


Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung war und ist der Vorwurf der unberechtigten Nutzung mehrerer Fotografien der Motion E-Services GmbH im Internet. Die Rechte werden vorliegend aus § 72 UrhG hergeleitet (Leistungsschutz für einfache Ablichtungen), nicht aus § 2 UrhG (Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke), was sich auf die Forderungen aber nicht dem Grunde nach auswirkt. Moniert wird zum einen die Verletzung von Nutzungsrechten der Motion E-Services GmbH an den fraglichen Bildern und eine fehlende Bezeichnung des Fotografen an den Bildern entgegen § 13 UrhG. (Da es sich insoweit um ein Persönlichkeitsrecht handelt, müsste die GmbH zumindest in Prozessstandschaft für den Urheber (bzw. Lichtbildern) handeln.)

Die Motion E-Services GmbH fordert von dem Abgemahnten

  • das Entfernen der Fotografien aus dem eigenen Account
  • das Unterlassen der weiteren Verwendung der Bilder und
  • Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens (Muster beiliegend)
  • Auskunft bzgl. Umfang und Dauer der Nutzung (hieraus wird ein Schadenersatzanspruch für die unberechtigte Nutzung berechnet)
  • Erstattung der Kosten eines veranlassten Testkaufs
  • Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung  


Tipp: Verhalten nach Erhalt einer solchen urheberrechtlichen Abmahnung

Allem voran sollten Sie die gesetzten Fristen gut beachten. Zwar ist in diesem Fall die Abmahnung, auf die zurückgekommen wird, bereits 2 Jahre alt. Allerdings wurde damals bereits ein Unterlassungsversprechen abgegeben (was nicht heißt, dass damit die Zahlungsfristen obsolet geworden wären!), auch ein Kanzleiwechsel kommt nicht oft vor. Insgesamt dient eine Abmahnung dazu, dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Aus diesem Grund „soll (nicht: „kann“ oder „muss“) vor einer Klage eine Abmahnung ausgesprochen werden, wenn ggf. Kostennachteile im Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Wer Fristen missachtet, gibt aber Anlass zur Klage, samt der dazu gehörenden (teils sehr hohen) zusätzlichen Kosten.

Auf der anderen Seite sollte nicht vorschnell gehandelt werden, da insbes. das Unterlassungsversprechen oder eine erteilte Auskunft kaum noch- oder gar nicht mehr zurückgenommen werden können.

Insbesondere wer ein Unterlassungsversprechen abgeben „möchte“, sollte dies unbedingt zuvor mit einem im Urheberrecht versierten (Fach-)Anwalt tun, der auch die Berechtigung der Abmahnung und damit auch der einzelnen Forderungen prüft und die Reaktionsmöglichkeiten mit dem Abgemahnten bespricht.

Zunächst sollte der Unterzeichnende in einem solchen Fall nämlich unbedingt die (tatsächliche) Reichweite einer solchen Erklärung kennen, um sich nicht aus Unwissenheit Vertragsstrafeforderungen (ggf. zusammen mit einer weiteren Abmahnung) auszusetzen. Die strafbewehrte Bindung geht nämlich über den Text der Unterlassungserklärung hinaus.

Weiter wäre die Abgabe in tatsächlicher Hinsicht so vorzubereiten, dass dem Unterzeichnenden möglichst keine Verstöße gegen das Versprechen mehr zur Last gelegt werden können. Auch hierzu berät der vertretende Anwalt.

Zuletzt sollte das Unterlassungsversprechen wenn möglich in den allermeisten Fällen modifiziert werden, um die Reichweite der Bindung zu beschränken und die Erklärung auch einhaltbar zu gestalten.

Sobald das Versprechen -auch als bspw. Fax- bei der Gegenseite eingeht, kann diese bei zu diesem Zeitpunkt noch fortbestehenden Verstößen Vertragsstrafe(n) verlangen. Es ist also VOR Abgabe großer Wert auf die Einhaltung zu legen.

Die eingeforderte Auskunft hat im Falle einer berechtigten Abmahnung vollständig und richtig zu sein, sollte aber nicht über das Erforderliche hinausgehen. Auch hier wäre der Anwalt gefragt, eine richtige Auskunft zu begleiten.

Die Zahlungsforderungen werden in fast allen Fällen verhandelt, was mit der Schadensberechnungsmethode zu tun hat, welche die Gegenseite fast ausschließlich wählt (die sog. „Lizenzanalogie“).


Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte | Fachanwälte – kostenlose Ersteinschätzung

Unsere Rechtsanwälte haben eine große Erfahrung mit urheberrechtlichen Streitigkeiten. Ich selbst bin unter anderem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Sie können sich gerne für ein kostenfreies Erstgespräch mit Ihrer urheberrechtlichen Abmahnung/Klage/Verfügung/Fragestellung gerne an meine Kollegen und mich wenden unter Tel: 0251 / 208680-30, via eMail an info@wd-recht.de oder über unser Kontaktformular.


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