Kapitalanlage: Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
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In dem Ausgangsfall des Landgerichts München hatte sich der Kläger 1997 mit 250.000 DM nebst 5% Agio über einen Treuhandkommanditisten an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Wegen verschiedener Prospektmängel begehrte der Kläger von den Beklagten, den Gründungsgesellschaftern des Fonds, die Rückabwicklung der Beteiligung durch Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übertragung der Beteiligung.
In dem Prozess hatte der Kläger dargestellt, dass der Vermittler der Anlage diese als - vom Kläger beabsichtigte - hervorragende Zusatzversorgung im Alter herausgestellt habe. Dies hatte er unter Benennung seines Steuerberaters als Zeugen bewiesen. Der Anlagevermittler hatte als Zeuge für die Gründungsgesellschafter demgegenüber ausgesagt, dass keine Beratungsgespräche stattgefunden hatten, der Prospekt nur im Rahmen regelmäßiger Essen überreicht worden sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs besteht eine Vermutung dafür, dass eine fehlerhafte Darstellung in einem Prospekt für ein Kapitalanlagemodell ursächlich dafür ist, dass ein Anleger diese Kapitalanlage auswählt.
Die Vermutung ist allerdings widerlegbar, führt aber zu einer Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass z. B. die Gründungsgesellschafter des Fonds beweisen müssen, dass der oder die Fehler eines Prospekts nicht für die Kaufentscheidung ausschlaggebend waren. Können diese den Beweis nicht führen oder ist, wie im geschilderten Fall, deren Beweis nicht besser als der des Klägers, ergeht eine sog. Beweislastentscheidung zu deren Ungunsten.
In dem geschilderten Fall hat der Bundesgerichtshof die Sache trotzdem an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen, weil die Höhe des möglichen Schadens sowie die Frage der möglichen Verjährung noch nicht geklärt waren.
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