Kapitalanlage – Verlust – Haftung – Verjährung

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Anleger, die in den Letzten Jahren mit Kapitalanlagen Schiffbruch erlitten haben, prüfen häufig – zu Recht – mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern und Anlagevermittlern.

Kritisch und mit zahlreichen Fallstricken versehen ist die Frage, ob mögliche Ansprüche bereits verjährt sind. 

In neuerer Zeit gilt allgemein eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Dies beginnt freilich – zum Vorteil des betroffenen Anlegers – erst zu laufen, sobald der Anleger von den Umständen welche die Pflichtverletzung des Anlageberaters-/vermittlers begründet, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

Unerheblich ist, ob die vom Anleger vorgetragenen Pflichtverletzung (häufig ein nicht offen gelegter Umstand über die Anlage) zum Schaden geführt hat.

Für den Anleger streitet die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Gerichte gehen davon aus, dass der Anlage – bei Offenlegung eines risikorelevanten Hinweises durch den Berater – die Anlage nicht gezeichnet hätte. 

Im Ergebnis ist der Anleger dann so zu stellen, wie er die Anlage nicht gezeichnet hätte: Der Anleger hat dem Berater die Rechte aus der Kapitalanlage abzutreten und bekommt im Gegenzug das investierte Geld zuzüglich Zinsen und Kosten (Agio, Provisionen, Kick-Backs u.ä.) zurück.

Die Verjährungsfrist läuft dabei – zum Vorteil des geschädigten Anlegers – für jeden einzelnen Aufklärungsfehler gesondert. 

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, vertritt geschädigte Kapitalanleger gegenüber Banken, Beratungsunternehmen, Finanzvermittlern und Agenturen. Kontaktieren Sie uns!


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