Kapitalanlagerecht: anwaltliche Unterstützung und Ausstiegsmöglichkeiten bei ThomasLloyd-Anlagen

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Investitionen in riskante Finanzprodukte wie die von Thomas Lloyd können sehr komplex und herausfordernd sein, v.a. wenn Besonderheiten der jeweiligen Anlageform nicht erläutert werden. Solche stille Beteiligung mit qualifizierter Rangrücktrittklausel beinhalten aber die Potenzierung der Risiken für Anleger.

In den vergangenen Jahren wurde immer wieder vor deren Anlageprodukten gewarnt.

Zahlreiche Anleger haben diese Anlagen zwischenzeitlich gekündigt und warten teilweise seit Monaten und Jahren auf Auszahlungen durch die jeweiligen Gesellschaften. 

Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir aktuell bearbeiten u.a.:


•    Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D
•    Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24
•    Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario
•    Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario
•    Kommanditbeteiligung der Fünften Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI15 / CTI9
•    Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
•    Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04/2018 A / DB 04/2018 D

•    ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte), DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)

•    ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg

Anleger werden seit geraumer Zeit vertröstet. Hierbei werden die Anleger regelmäßig auf Nachrangvereinbarungen oder Auszahlungsvorbehalte verwiesen.

Anleger sollten sich hiervon nicht abhalten lassen ihre Kündigung nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, um ihre Auszahlungsansprüche zu erwirken.
Daneben stehen betroffenen Anlegern auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler dieser Anlageprodukte zu. Häufig wurden die Kapitalanlagen den Kunden in Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsgesprächen als risikolos und sicher „verkauft“. Nicht selten wurden die tatsächlichen Risiken verschwiegen oder in unzulässiger Weise klein geredet und verharmlost. Ansehnliche Renditen wurden versprochen. Besonderheiten der jeweiligen Anlageform wurden oftmals nicht erläutert.

Dies zeigen zahlreiche Gespräche mit betroffenen Kunden, welche RA Siegfried Reulein, KSR Rechtsanwaltskanzlei aus Nürnberg, geführt hat.

Der BGH hat zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind (Urteil vom 24.10.2023, Az. II ZR 211/21). 

Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 (AZ. 2 O 259/19) Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt. Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.

Anlegern, die ihr Geld in eine Nachrangige Namens-Teilschuldverschreibung mit fester Verzinsung bei der Cleantech Infrastruktur GmbH investiert haben, ist anzuraten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir schwerpunktmäßig in allen Fragen des Bank-, Wertpapier- sowie des Kapitalanlagerechts tätig. Weitere Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden die Bereiche Immobilienrechts und des Bau- und Architektenrechts sowie des Erbrechts und der Anwaltshaftung.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.

Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall.

Sie möchten schnell Ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz und Rückabwicklung Ihrer Beteiligung erfahren? Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie umgehend eine fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Falles.


KSR Rechtsanwaltskanzlei
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
90449 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10
Fax: 0911/760 731 120
E-Mail: 
info@ksr-law.de

Foto(s): Siegfried Reulein


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